Kaspar & Stemmer Rechtsanwälte informieren: Kündigung wegen Schweißgeruchs!

Arbeit Betrieb
25.03.20101221 Mal gelesen
Das ArbG Köln hatte heute einen "delikaten" Fall zu beurteilen. In der Probezeit war einem Mitarbeiter wegen Schweißgeruchs gekündigt worden.

Das Gericht wies die Klage ab. Es verwies darauf, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, in der Probezeit ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Auch eine Unterschriftenaktion unter Kollegen half dem Arbeitnehmer nicht weiter. Die Kollegen bestätigten, dass er nicht nach Schweiß rieche. Dies reichte dem Arbeitsgericht jedoch nicht aus. Die Kündigung in der Probezeit sei rechtswirksam. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Arbeitgeberin jederzeit mit den Leistungen des Arbeitnehmers zufrieden war.

Innerhalb der ersten 6 Monate - in der Regel die Dauer der vereinbarten Probezeit - sind Kündigungen inhaltlich so gut wie unanfechtbar. Lediglich formale Probleme können zur Unwirksamkeit führen, z.B. fehlende Originalunterschrift, fehlende Vertretungsmacht etc. Denn da gilt: Egal wie lange ein Arbeitnehmer bereits beschäftigt ist: Die formalen Voraussetzungen sind immer dieselben. Dies gilt insbesondere auch für die Betriebsratsanhörung. Den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießt man erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (bei Betrieben mit in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmern).

Ihre Kaspar & Stemmer Rechtsanwälte