Kaspar & Stemmer Rechtsanwälte informieren: Entscheidung des BAG über Nebentätigkeiten

Arbeit Betrieb
24.03.20101157 Mal gelesen
Das BAG hatte am 24.03.2010 über die Klage einer bei der Deutschen Post AG angestellten Briefsortierin zu entscheiden, die nebenberuflich in einer Tätigkeit als Zeitungsauslieferung nachging. Die Deutsche Post AG untersagte diese Nebenbeschäfitgung mit dem Verweis auf die tarifliche Regelung, wonach es den Mitarbeitern untersagt ist, unmittelbaren Wettbewerb auszuüben.

Das BAG hat mit Urteil vom 24.03.2010 - Az.: 10 AZR 66/09 - festgestellt, dass die Nebentätigkeit nicht unter das Verbot des unmittelbaren Wettbewerbes falle,da die eigentlichen Tätigkeiten der Klägerin sich nicht überschneiden. Unbeachtlich sei, dass die Firmen gegebenenfalls in Konkurrenz ständen. Es sei lediglich auf die konkreten Tätigkeiten abzustellen. Die reine Zugehörigkeit zu einem Konkurrenzunternehmen reiche nicht aus. 

Aus der Pressemitteilung des BAG:

"Der Zehnte Senat hat - anders als die Vorinstanzen - festgestellt, dass die Klägerin die betreffende Nebentätigkeit ausüben darf. Ob nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen auch bei untergeordneten Tätigkeiten jede Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens verboten ist, erscheint zweifelhaft, kann aber dahinstehen. Die anwendbare Tarifregelung lässt eine Untersagung jedenfalls nur bei unmittelbarer Wettbewerbstätigkeit zu. Sie weicht deshalb zugunsten der Arbeitnehmer von den allgemeinen Grundsätzen ab. Eine unmittelbare Wettbewerbstätigkeit liegt nicht vor. Zwar befinden sich die beiden Unternehmen mindestens bei der Briefzustellung in Konkurrenz zueinander. Die Klägerin ist aber weder in der Briefzustellung tätig, noch überschneiden sich ihre Tätigkeiten bei den beiden Unternehmen. Durch ihre Nebentätigkeit werden schutzwürdige Interessen der Beklagten nicht beeinträchtigt. Die nur untergeordnete wirtschaftliche Unterstützung des Konkurrenzunternehmens reicht nicht aus"   Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. März 2010 - 10 AZR 66/09 -
Vorinstanz: LAG München, Urteil vom 27. August 2008 - 10 Sa 174/08 -