Mit Urteil vom 13.07.2006 hat der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichtes noch einmal klargestellt, dass die fehlerhafte und nicht den Anforderungen des § 613 a Abs.5 BGB entsprechende Unterrichtung des Arbeitnehmers über den Betriebsübergang die Widerspruchsfrist nicht in Gang setzt. Im zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitgeber zwar grundsätzlich eine Unterrichtung vorgenommen, diese entsprach aber nicht den gesetzlichen Anforderungen, da z.B. der Name des Erwerbers bzw. Betriebsübernehmers fehlte. Das BAG hat daher auch einen nicht innerhalb der 1 Monatsfrist des § 613 a Abs.6 BGB erfolgenden (schriftlichen!) Widerspruch als zulässig angesehen. Leider nicht ausdrücklich geklärt ist die Frage, wann eine Verwirkung des Widerspruchsrechts angenommen werden kann.
Für den nicht ordnungsgemäß unterrichtenden Arbeitgeber bleibt aber das Risiko ggf. auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist in Anspruch genommen zu werden.
§ 613a Abs.6 BGB normiert folgenden Mindestinhalt der Unterrichtung:
1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2. den Grund für den Übergang,
3. die rechtlichen, wirtschaftlich und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer,
4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen
(...)
Insbesondere Ziffer 3 wird wohl in der Praxis die größten Schwierigkeiten aufgeben.
O. Stemmer
FAfArbR