Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.9.2009, Az.: 3 AZR 173 / 08
Der Fall: eine Apothekenhelferin hatte geklagt, nachdem ihr früherer Arbeitgeber nach ihrem Ausscheiden aus dessen Diensten aufgrund einer Vereinbarung die Kosten einer Fortbildung zur "Fachberaterin Dermokosmetik" vom Arbeitsentgelt einbehalten hatte.
Die Vereinbarung war nach Abschluss der Schulungsmaßnahmen und nachdem der Arbeitgeber die Teilnahme an der für seinen Betrieb nützlichen Maßnahmen nicht vergütet hatte, geschlossen worden. Die getroffene Regelung hielt der Überprüfung nicht stand.
Das Urteil: Das Bundesarbeitsgericht führt hierzu aus, Klauseln, nach denen ein Arbeitnehmer zur Rückzahlung von aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, unterliege der Inhaltskontrolle nach den § 305 fort folgende BGB. Voraussetzung für eine Rückzahlungsklausel ist danach, dass die Ausbildung für den Arbeitnehmer von geldwerten Vorteil ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird. Ist eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt. Ein Rückzahlungsanspruch für den Arbeitgeber besteht in diesen Fällen nicht. Ist der Arbeitgeber zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts während der Schulungsmaßnahmen verpflichtet, verweigerte aber die Zahlung trotz eindeutiger Rechtslage und kommt daraufhin eine Vereinbarung zu Stande, nach der der Arbeitgeber die Teilnahme an der Maßnahme zu vergüten und der Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen die Kosten zu erstatten hat, so ist diese Vereinbarung an den allgemeinen Grundsätzen zu messen.