Arbeitsrecht: "Immer wieder diese Verdachtskündigung"

Arbeit Betrieb
24.09.20091210 Mal gelesen
Arbeitsrecht: Verdachtskündigung und Berücksichtigung nachträglich bekannt gewordener Umstände.
Urteil des LAG Bremen vom 01.08.2008 (AZ: 4 Sa 53/08)
Das LAG Bremen stellt für die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung folgende Voraussetzungen auf
"Spricht ein Arbeitgeber eine fristlose, hilfsweise fristgemäße Verdachtskündigung aus, ohne alles Erforderliche zur Aufklärung des Sachverhaltes getan zu haben, kann er die notwendige Aufklärung nicht mehr im Kündigungsschutzprozess nachholen und in den Prozess einführen, nachdem in der Güteverhandlung auf die mangelnde Aufklärung hingewiesen wurde. Die vollständige Aufklärung des Sachverhalts ist - auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - Wirksamkeitsvoraussetzung. Es bleibt die Möglichkeit des Ausspruchs einer neuer fristgemäßen Verdachtskündigung."
Begründung:
Eine Verdachtskündigung kommt demnach nur in Betracht, wenn dringende, auf objektiven Tatsachen beruhende schwerwiegende Verdachtsmomente vorliegen und diese geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen beim verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zu zerstören. Der Arbeitgeber muss alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben.
 
Fazit:
Verdachtskündigungen sind immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Verfahren. Oft verstößt der Arbeitgeber dabei gegen die Voraussetzungen, so z.B. gegen die Forderung, den Sachverhalt auch mit dem Arbeitnehmer zu erörtern. Genau daran wird dann die Wirksamkeit der Kündigung scheitern. Für den Arbeitnehmer gilt, sofort nach Ausspruch der Kündigung, Rechtsrat einzuholen, um seine Recht erfolgreich zu wahren. Oft sind in solchen Fällen hohe "Abfindungssummen" möglich.

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