Arbeitsrecht: "Kündigung von Schwerbehinderten"

Arbeit Betrieb
16.09.20091374 Mal gelesen
Arbeitsrecht: Außerordentliche Kündigung einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin
Urteil des LAG Köln vom 19.06.2008 (AZ: 13 Sa 1540/07)
Das LAG Köln stellte zur der Kündigung einer schwerbehinderte Arbeitnehmerin, die ihre vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht mehr ausüben konnte, fest:
"Auch wenn die schwerbehinderte Arbeitnehmerin ihre vertraglich geschuldete Tätigkeit (hier: Kinderpflegerin) nicht mehr ausüben kann, rechtfertigt dies keine personenbedingte Kündigung, wenn der Arbeitgeber ihr eine behinderungsgerechte Beschäftigung nach § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX anbieten kann."
Begründung:
Eine außerordentliche Kündigung eines tariflich unkündbaren Arbeitnehmers mit notwendiger Auslauffrist kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar ist, weil der tarifliche Ausschluss der ordentlichen Kündigung dem Arbeitgeber Unmögliches oder evident Unzumutbares aufbürdet. Nichtsdestotrotz haben schwerbehinderte Menschen  nach § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf eine Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können.
Fazit:
Der schwerbehinderte Mensch hat Anspruch auf eine behinderungsgerechte Beschäftigung, soweit der bisherige Arbeitsvertrag diese Beschäftigungsmöglichkeit nicht abdeckt, auf eine entsprechende Vertragsänderung. Eine für schwerbehinderte Menschen entgegenkommende Entscheidung, die der Willkür von Arbeitgebern klare Grenzen setzt, und damit den Schutz schwerbehinderter Menschen in Deutschland gewährleistet. Auch behinderte Menschen sind nicht unkündbar, so dass eine rechtliche Beratung durch spezialisierte Rechtsanwälte im Falle von Kündigungen anzuraten ist. Nur so kann der Schutz der Schwerbehinderten dann auch tatsächlich gewahrt werden.

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