"Aus" für die negative betriebliche Übung

Arbeit Betrieb
16.09.20091100 Mal gelesen
Arbeitsrecht: "Niedergang" der negativen betrieblichen Übung, § 308 Nr. 5 BGB
Urteil des BAG vom 18.03.2009 (AZ.: 10 AZR 281/08):
"Eine dreimalige widerspruchslose Annahme einer vom Arbeitgeber unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit gezahlten Gratifikation kann nach § 308 Nr. 5 BGB nicht mehr den Verlust eines vertraglichen Anspruchs auf eine Gratifikation bewirken."
Begründung:
Denn nach § 308 Nr. 5 BGB müssten die Arbeitsvertragsparteien vereinbart haben, dass das Schweigen des Arbeitnehmers zu einem Änderungsangebot des Arbeitgebers als Annahme des Angebots gilt. Außerdem müsste der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei Beginn der Frist auf die Bedeutung seines Schweigens nochmals besonders hinweisen. Allein die dreimalige widerspruchslose Entgegennahme einer vom Arbeitgeber unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit gezahlten Gratifikation genüge diesen Voraussetzungen nicht.
Fazit:
Das BAG revidiert seine bisherige Rechtsprechung zur negativen betrieblichen Übung. Die Entscheidung ist richtig, insbesondere auch im Hinblick auf § 308 Nr. 5 BGB. Arbeitgeber sind gut beraten, sich bei Fragen von freiwilligen Zahlungen an ihre Arbeitnehmer, durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen.

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