Abfindungen sind als Einkommen bei der Berechnung von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) leistungsmindernd zu berücksichtigen.

Arbeit Betrieb
11.08.20093327 Mal gelesen
Wegen des Ausscheidens aus einem Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gezahlte Abfindungen sind bei der Berechnung von Leistungen nach dem SGB-II (sog. "Hartz IV") leistungsmindernd zu berücksichtigen. Dies entschied das Bundessozialgericht bereits mit Urteil vom 03.03.2009 (Az: 4 AS 47/08 R).
 
Damit erhält derjenige, der von seinem Arbeitgeber im Rahmen der Kündigung nachträglich durch Gerichtsurteil oder Vergleich eine Abfindung gezahlt bekommt, weniger Arbeitslosengeld II (AlG II).
 
Abfindungen sind, so das Gericht, auch dann als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen, wenn es sich um durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erzwungene Teilzahlungen auf einen titulierten Abfindungsanspruch handelt. Der Umstand, dass es sich um einen Anspruch handelt, der in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbart wurde und bereits vor Stellung des Antrags auf Leistungen nach dem SGB-II mit Wirksamwerden des gerichtlichen Vergleichs fällig geworden war, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
 
In den meisten Fällen wird zwar der gekündigte Arbeitnehmer zunächst ein Jahr lang Arbeitslosengeld (I) beziehen, für dessen Höhe gezahlte Abfindungen in der Regel unerheblich sind. Falls beim Beginn des Bezuges von AlG II jedoch noch eine Restsumme der Abfindung vorhanden ist, zählt diese als Vermögen und kann dazu führen, dass kein AlG II gezahlt wird.

Die Vermögensfreibeträge hängen u.a. vom Lebensalter des Arbeitslosen und von der Art des Vermögens (z.B. für Altersvorsorge festgelegt, Wohneigentum) ab. Es kann daher zu raten sein, den Abfindungsbetrag rechtzeitig vor dem Beginn der AlG-II-Leistungen in eine geschützte Vermögensform umzuwandeln, z.B. durch den Erwerb von Wohneigentum. Dazu sollte jedoch ein qualifizierter anwaltlicher Rat eingeholt werden.