Arbeitnehmer dürfen Teilnahme an Personalgespräch verweigern - Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Juni 2009 - 2 AZR 606/08

Arbeit Betrieb
17.07.20092070 Mal gelesen

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 der Gewerbeordnung (GewO) beinhaltet nicht die Befugnis, den Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem Personalgespräch  zu verpflichten, in dem es ausschließlich um eine bereits abgelehnte Vertragsänderung gehen soll. Weigert sich der Arbeitnehmer, an einem solchen Gespräch teilzunehmen, darf der Arbeitgeber keine Abmahnung aussprechen.

 
Was war geschehen? Die Klägerin ist bei der Beklagten, einer Altenpflegeeinrichtung, als Altenpflegerin beschäftigt. Da die Beklagte in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, beabsichtigte sie, das 13. Monatsgehalt ihrer Arbeitnehmer zu reduzieren. Zu diesem Zweck führte sie zunächst ein gemeinsames Gespräch mit einer Gruppe von Arbeitnehmerinnen, zu der auch die Klägerin gehörte. Da die Mitarbeiterinnen mit der Vertragsänderung nicht einverstanden waren, lud die Beklagte sodann alle betroffenen Arbeitnehmer, darunter auch die Klägerin, zu Einzelgesprächen in das Büro des Personalleiters.
Die Klägerin erschien zwar im Büro des Pesonalleiters, teilte diesem jedoch mit, nur gemeinsam mit den anderen Kollegen über die Reduzierung des 13. Gehalts verhandeln zu wollen. Dies lehnte die Beklagte ab und erteilte der Klägerin eine Abmahnung mit der Begründung, die Klägerin habe ihre Arbeitsleistung in Form eines Personalgesprächs verweigert.
 
Die von der Klägerin erhobene Klage auf Herausnahme der Abmahnung aus der Personalakte hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass die Klägerin zur Teilnahme an dem Personalgespräch nicht verpflichtet war. Die Weisung, an dem Gespräch teilzunehmen, betraf ausschließlich eine von der Beklagten gewünschte Änderung des Arbeitsvertrags. Sie betraf weder die Arbeitsleistung noch Ordnung oder Verhalten im Betrieb und damit keinen der von § 106 GewO abgedeckten Bereiche.
  
Für Beratung und Vertretung im Arbeitsrecht steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Ilona Reichert gerne zur Verfügung.  
 
Rechtsanwältin Ilona Reichert
Sophienstrasse 12
76530 Baden-Baden
07221/9736510
www.rechtsanwaeltin-reichert.de