BAG: Sozialpläne dürfen nach Alter differenzieren- Urteil vom 26. Mai 2009, Rechtsanwälte Sagsöz & Euskirchen, BONN

Arbeit Betrieb
27.05.2009 1235 Mal gelesen

zu BAG, Urteil vom 26.05.2009 - 1 AZR 198/08  Sozialpläne dürfen eine nach Lebensalter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen. Rentenberechtigte Arbeitnehmer dürfen von Sozialplanleistungen ausgeschlossen werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt. Eine damit verbundene unterschiedliche Behandlung wegen des Alters sei von § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG (Allgemeines Geichbehandlungsgesetz) gedeckt. Diese Regelung halte sich auch im Rahmen der europarechtlichen Vorgaben (Urteil vom 26.05.2009, Az.: 1 AZR 198/08). RA Sagsöz, Bonn