zu BAG, Urteil vom 26.05.2009 - 1 AZR 198/08
Sozialpläne dürfen eine nach Lebensalter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen. Rentenberechtigte Arbeitnehmer dürfen von Sozialplanleistungen ausgeschlossen werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt. Eine damit verbundene unterschiedliche Behandlung wegen des Alters sei von § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG (Allgemeines Geichbehandlungsgesetz) gedeckt. Diese Regelung halte sich auch im Rahmen der europarechtlichen Vorgaben (Urteil vom 26.05.2009, Az.: 1 AZR 198/08).
RA Sagsöz, Bonn