Rechtsfragen zum Dienstwagen

Arbeit Betrieb
20.04.20092881 Mal gelesen

Für viele Arbeitnehmer, gerade im Außendienst, ist der Dienstwagen nicht nur ein wichtiges Arbeitsmittel, sondern auch Teil des Gehaltes, da er ja meist auch privat genutzt werden kann.

Entsprechend vielfältig sind auch die Rechtsfragen, welche damit im Zusammenhang stehen.
 
Einer der häufigsten Streitpunkte ist die Frage, ob der Arbeitgeber den Dienstwagen auch wieder abnehmen darf.
 
Hierbei kommt es dann darauf an, ob die Überlassung des Dienstwagens ein Gehaltsbestandteil ist oder nicht.
 
Arbeitgeber sind daher zunächst einmal gut beraten, die Überlassung eines Dienstwagens in einer gesonderten Vereinbarung zu regeln und zu vereinbaren in welchem Umfange eine private Nutzung überhaupt zulässig ist, wie dies bei selbstständigen Handelsvertretern schon lange üblich ist.
 
Bei einer Überlassung auch zur Privatnutzung liegt ein Gehaltsbestandteil vor, sodass auch bei einer Versetzung vom Außendienst in den Innendienst der Dienstwagen dem Arbeitnehmer verbleiben muss.
 
Der Entzug wäre eine einseitige Gehaltskürzung und ist somit unzulässig (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen: - 10 Sa 2171/06 - ).
 
Nach einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann der Wagen aber zunächst einmal zurückverlangt werden, auch wenn über die Rechtmäßigkeit der Kündigung vor dem Arbeitsgericht gestritten wird, da die Frage der weiteren Überlassung mit dem Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers zusammenhängt, einstweilige Verfügungen auf weitere Überlassung sind daher nicht von Erfolg gekrönt.
 
Endet also die Beschäftigung, kann der Wagen zurückverlangt werden, beispielsweise auch bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in Altersteilzeit (Arbeitsgericht Frankfurt/M., Urteil v. 08.08.2001) oder aber auch unter Beachtung einer angemessenen Frist für die Zukunft, wenn eine separate Dienstwagenvereinbarung vorliegt. Der Arbeitgeber kann den Widerruf erklären.
 
Nach wie vor strittig ist aber, was im Krankheitsfalle gilt, da hierzu eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes noch aussteht.
Das Arbeitsgericht Stuttgart hat jetzt allerdings mit Urteil vom 25.02.2009 (-20 Ca 1933/08-) entschieden, dass zumindest nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf weitere Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung mehr hat.
 
Es bleibt abzuwarten, ob dieser Fall zum Bundesarbeitsgericht gelangt.
 
 
Ulf Linder
Magister rer. publ.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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