Mit Urteil vom 9.2.2009 hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden, dass die hartnäckige und trotz mehrfacher Abmahnung über längere Zeit fortgesetzte Verletzung der Pflicht, dem Arbeitgeber eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit oder deren Verlängerung anzuzeigen, eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer jeweils mehrere Tage unentschuldigt der Arbeit fernbleibt und dadurch eine Einsatzplanung nahezu unmöglich macht.
Im vorliegenden Fall war der Kläger bei dem beklagten Land seit 1988 als Justizhelfer beschäftigt. Er war alkoholabhängig und unterzog sich ein Jahr lang mehreren stationären Therapien. Zwischendurch war er immer mal wieder für kurze Zeiträume nicht krankgeschrieben.
Der Kläger fehlte in mindestens vier Fällen mehrere Tage lang, ohne seinen Dienstherrn über die Fortdauer seiner Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise eine erneute Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Der Beklagte sprach daraufhin jeweils eine Abmahnung aus. Als der Kläger nach der dritten Abmahnung ein weiteres Mal unentschuldigt nicht zum Dienst erschien, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos.
Der Kläger wehrte sich gegen die fristlose Kündigung. Seine Kündigungsschutzklage hatte jedoch weder vor dem zuständigen Arbeitsgericht noch vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg.
Das Landesarbeitsgericht Köln hat festgestellt, dass der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wirksam fristlos gekündigt hat. Seiner Entscheidung begründet es wie folgt:
Der Kläger hat hartnäckig und trotz dreimaliger Abmahnung seine Pflicht aus § 5 Abs.1 S.1 EFZG verletzt, den Beklagten über seine Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise deren Fortdauer zu informieren. Dies stellt einen wichtigen Grund im Sinn § 626 Abs.1 BGB dar, der geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Arbeitgeber müssen rechtzeitig über eine krankheitsbedingte Verhinderung des Arbeitnehmers und deren voraussichtliche Dauer informiert werden, um Ersatz für den ausgefallenen Arbeitnehmer planen zu können. Das gilt erst recht, wenn der Arbeitnehmer entgegen seiner ausdrücklichen Ankündigung nach dem Ende der attestierten Arbeitsunfähigkeit weiterhin tagelang unentschuldigt fehlt.
Das Landesarbeitsgericht Köln stellte fest, dass das Verhalten des Klägers auch schuldhaft war. Wie das sonstige Verhalten des Klägers gezeigt hat, war dieser durch seine Alkoholerkrankung nicht an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Anzeigenpflichten gehindert.
Auch die vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung vorzunehmende Abwägung der gegenläufigen Interessen beider Vertragsteile fiel nicht zugunsten des Klägers aus. Dabei berücksichtigte das Landesarbeitsgericht Köln, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits seit längerem gestört war. Der Kläger hat insbesondere derart hartnäckig gegen seine Anzeigepflichten verstoßen, dass für den Beklagten Arbeitseinsätze des Klägers in keiner Weise mehr planbar waren.
(Quelle: LAG Köln 09.02.2009, 5 Sa 926/08 - www.nrwe.de - )
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