Am 20.01.2009 hat der Europäische Gerichtshof "eine Säule des deutschen Arbeitsrechts" umgestoßen. Bis zu diesem Zeitpunkt war es in Deutschland seit jeher geltendes Recht, dass der Urlaub während eines Jahres oder danach in einer Übergangsfrist (meist bis Ende März des Folgejahres) genommen werden musste. Konnte der Arbeitnehmer während dieser Zeit keinen Urlaub nehmen, weil er erkrankt war, war der Urlaub verfallen. Hatte er Anspruch auf Urlaubsgeld, war auch dieses verfallen. Der Arbeitnehmer ging leer aus.
Dies hat der EuGH nun vollständig auf den Kopf gestellt. Der Urlaub des Arbeitnehmers wird als sozialer Besitzstand bezeichnet, der nicht verloren gehen kann. In der Konsequenz bedeutet dies, dass der Urlaub - und auch das Urlaubsgeld - eben nicht verloren gehen, sondern dem Arbeitnehmer in vollem Umfange erhalten bleiben.
Die Kehrseite der Medaille für den Arbeitgeber ist, dass ein Arbeitnehmer, der beispielsweise zwei Jahre krank war und im dritten Jahr wiederkommt, in diesem dritten Jahr Anspruch auf 72 Tage Urlaub und drei Mal Urlaubsgeld hat. Es steht zu erwarten, dass unter Berücksichtigung dieses Umstandes Kündigungen wegen langandauernder Krankheit deutlich zunehmen werden.