Das Bundesarbeitsgericht hat am 12.März 2009, Aktenzeichen: 2 AZR 894/07, entschieden, dass sich ein Arbeitnehmer, der selbst eine fristlose Kündigung gegenüber seinem Arbeitgeber ausgesprochen hat, zu einem späteren Zeitpunkt nicht auf die Unwirksamkeit dieser Kündigung berufen kann.
Dem Urteil des bundeshöchsten Arbeitsgerichts lag folgender Fall zugrunde:
Ein Arbeitnehmer kündigte sein Arbeitsverhältnis fristlos, da der Arbeitgeber sich mit Gehaltszahlungen im Verzug befand.
Kurz nach der Kündigung hatte nach der Behauptung des Arbeitnehmers ein Betriebsübergang stattgefunden. Der Arbeitnehmer verlangte von dem Rechtsnachfolger seines Arbeitgebers ausstehenden Lohn für den Zeitraum nach der Kündigung mit der Begründung, dass seine zuvor ausgesprochene Kündigung unwirksam gewesen sei. Ein die fristlose Kündigung rechtfertigender Kündigungsgrund habe nämlich nicht vorgelegen.
Der Rechtsnachfolger des ursprünglichen Arbeitgebers bestritt zum einen den Betriebsübergang und lehnte zum anderen seine Zahlungspflicht ab, da das Arbeitsverhältnis bereits vor dem angeblichen Betriebsübergang durch fristlose Kündigung beendet worden sei.
Das Bundesarbeitsgericht, wie bereits auch die Vorinstanzen, haben die Klage des Arbeitnehmers abgelehnt.
Die Bundesrichter stellten sich zwar auf den Standpunkt, dass auch eine arbeitnehmerseitige fristlose Kündigung eines wichtigen Grundes nach § 626 I BGB bedarf und beim Fehlen eines solchen die Kündigung unwirksam ist.
Der Arbeitgeber hat somit in einem solchen Fall die Möglichkeit, die Unwirksamkeit der Kündigung gerichtlich einzuklagen.
Nimmt der Arbeitgeber die Kündigung jedoch hin, so kann sich der Arbeitnehmer nicht auf die Unwirksamkeit seiner eigenen fristlosen Kündigung berufen.
In einem solchen Fall liegt nämlich ein Verstoß gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens vor.