Zuzahlung von Arbeitnehmern auf die Anschaffungskosten betrieblicher Kraftfahrzeuge

Arbeit Betrieb
19.11.20091257 Mal gelesen
Hinweis zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.10.2007 (Az..: VI R 59/06)
Hinweise zur steuerrechtlichen Auswirkung
 
 
Zuzahlungen  von Arbeitnehmern auf betriebliche Kraftfahrzeuge
 
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.10.2007 (Az..: VI R 59/06) hat die Anrechnungsmöglichkeit von Zuzahlungen eines Arbeitnehmers auf die Anschaffungskosten eines betrieblichen Kraftfahrzeugen zum Gegenstand, wenn das Kraftfahrzeug ihm auch zur privaten utzung überlassen worden sind.
 
Nach bisheriger gesetzlicher Regelung hat ein Arbeitnehmer den Vorteil einer Nutzungsüberlassung für die zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entweder nach der 1 % Regelung seinem Gehalt zuzurechnen (1 % des Brutto-Listenpreises als monatlicher Zuschlag zu seinem Gehalt) oder per Einzelnachweis im Wege der sog. Fahrtenbuchmethode (deren korrekte Führung sehr strengen Formalien unterliegt) zu erbringen.
Das Urteil des BFH legt dar, ob und in welcher Weise von Arbeitnehmern getragene Aufwendungen steuerlich zu berücksichtigen sind.
 
 
Der BFH hat dazu folgende Feststellungen getroffen:
 
Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eine Kraftfahrzeugs sind vorteilsmindernd zu berücksichtigen, nicht dagegen die laufenden Aufwandskosten, wie Treibstoffkosten und andere Kosten des nutzungsüblichen Betriebs.
 
Die Berücksichtigung weiterer individueller Aufwendungen würde dem Regelungszweck der 1 %-Methode widersprechen. Diese Aufwendungen können daher weder bei Berechnung des geldwerten Vorteils (1 %-Methode) berücksichtigt noch als Werbungskosten abgezogen werden. Individuell getragene Kosten stellen somit kein steuerliches Äquivalent oder eine Vergleichsbasis für die eingeräumte Nutzungsmöglichkeit dar.
 
Die Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten können dagegen als Werbungskosten angerechnet werden und sind linear über die voraussichtliche Gesamtdauer abzuschreiben.
 
Standpunkt der Finanzbehörden des Bundes und der Länder:
 
Die Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines vom ihm auch privat genutzten Kraftfahrzeugs stellen keine Werbungskosten dar (so aber der BFH), sondern mindern lediglich den geldwerten Vorteil (1%-Regelung); der Arbeitnehmer sei insoweit nicht bereichert.
 
Handhabung der Praxis, vorbehaltlich der lohnsteuerrechtlichen Neuregelung
 
In der Praxis gilt daher bis zu entsprechender Neuregelung der betreffenden Lohnsteuerrichtlinie:
Die benannten Zuzahlungen können über das Anschaffungsjahr hinaus auch in den Folgejahren auf den geldwerten Vorteil angerechnet werden und diesen damit lohnsteuerrechtlich mindern.
 
Nachweis:
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.10.2007, Aktenzeichen: VI R 59/06