Eine Änderungskündigung, bei der das Angebot des kündigenden Arbeitgebers unbestimmt ist, ist unwirksam.
Aus dem Änderungsangebot muss für den Arbeitnehmer sicher hervorgehen, welcher Vertragsinhalt, d.h. welche Arbeitsbedingungen in Zukunft gelten sollen.
Ein zu unbestimmtes Änderungsangebot liegt vor, wenn der neue Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag bezug nimmt und für den Fall, dass dieser Tarifvertrag ?unwirksam wird?, ein anderer Tarifvertrag gelten soll.
Urteil des BAG vom 15.01.2009 ? 2 AZR 641/07.
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Rechtsanwälte LUKE ROBEL & FRANCKE, Ressort Arbeitsrecht, Leipzig
Rechtsanwalt Danilo Robel - Fachanwalt für Arbeitsrecht
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