Am 20.01.2009 urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) über die Auslegung der europarechtliche Urlaubsregelung in Art. 7 der EG-Richtlinie 2003/88. Das LAG Düsseldorf teilte in einer Pressemitteilung mit, dass nun auch der Ausgangsfall (das LAG hatte diesen als Anlass für die europarechtliche Überprüfung genommen) mit Urteil vom 02.02.2009 entschieden wurde. (Zumindest) für den gesetzlichen Urlaubsanspruch des § 3 Abs. 1 BUrlaubsG gelte daher:
- dass der Urlaub nicht nur für Zeiten erworben wird, in denen der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat, sondern auch für Zeiten, in denen er ordnungsgemäß krankgeschrieben war,
- dass der Urlaubsanspruch nicht verfällt, sondern, falls der Urlaub im Urlaubsjahr nicht erteilt wurde, vom Arbeitgeber zu späterer Zeit nachzugewähren ist,
- dass der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Abgeltung des noch offenen Urlaubs hat, und zwar auch dann, wenn er während des gesamten Urlaubsjahres und darüber hinaus krankgeschrieben war bzw. weiterhin weiterhin krankgeschrieben ist.
Quelle: Pressemitteilung des LAG Düsseldorf vom 02.02.2009