Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld II beim Nachzug zum Ehe-/Lebenspartner?

Arbeit Betrieb
30.01.20093306 Mal gelesen

Wer eine Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeiführt, hat grundsätzlich damit zu rechnen, für die Dauer von 12 Wochen kein Arbeitslosengeld II  zu beziehen. Es entfaltet sich eine sog. ?Sperrzeit?, die im Einzelfall allerdings auch kürzer sein kann.

 

Für die Auferlegung einer Sperrzeit kann es drei Gründe geben: die Kündigung erfolgt zwar durch den Arbeitgeber, ist aber wegen vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers ausgesprochen oder es liegt eine eigene Kündigung vor ohne ein Anschlussarbeitsverhältnis. Hierzu ist zu bemerken, dass hierbei nicht die feste Zusicherung eines Anschlussarbeitsplatzes verlangt wird, es muss jedoch zumindest eine ernsthafte und auf einen konkreten Arbeitsplatz bezogene Aussicht bestehen muss. Weiterhin liegt ein fehlerhaftes Verhalten vor, wenn eine Arbeitslosigkeit vorliegt und der Arbeitsuchende ein Vermittlungsangebot des Arbeitsamtes ablehnt.

 

Ist einer der drei Sperrzeittatbestände gegeben, folgt hieraus noch nicht automatisch eine Sperrfrist. Es besteht die Möglichkeit für den Antragsteller, sich zu dem Vorgang zu äußern und ggf. triftige Gründe vorzutragen, weshalb die Einhaltung einer Sperrzeit eine unzumutbare Härte darstellen würde.

 

Der Zuzug zum Ehepartner solange dieser eine neue Anstellung gefunden hat, oder zur Verlobten bzw. Lebenspartner oder Lebenspartnerin kann unter den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu festgelegten Maßstäben ein wichtiger Grund sein.

 

Beim Zuzug zum Verlobten besteht für die Aufgabe des Arbeitsverhältnisses ein wichtiger Grund i.S. des Ausschlusses einer Sperrzeit aber nur, wenn die Aufgabe zum gewählten Zeitpunkt notwendig war, um ab dem beabsichtigten Heiratstermin die eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen.

 

Ob und ggf. wann ein Zuzug zum eheähnlichen Lebenspartner als wichtiger Grund die Verhängung einer Sperrzeit ausschließt, hat die Gerichte ebenfalls bereits vielfach beschäftigt.? Kein wichtiger Grund liegt vor, wenn die eheähnliche Gemeinschaft durch den Zuzug erstmals begründet wird.

 

Der Umzug zum Partner einer nichtehelichen Gemeinschaft steht aber dann als wichtiger Grund dem Eintritt einer Sperrzeit entgegen, wenn bereits bei der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses eine eheähnliche Gemeinschaft bestanden hat. Zu den notwendigen Voraussetzungen einer eheähnlichen Gemeinschaft gehört das Innehaben einer gemeinsamen Wohnung.??

 

Auch liegt dann ein wichtiger Grund zum Zuzug vor, wenn dieser zum anderen Elternteil eines gemeinsamen nichtehelichen Kindes erfolgt. Dies gilt auch, wenn es sich um kein gemeinsames Kind beider Partner handelt, aber eine ernsthafte und auf Dauer angelegte, dem Wohl des minderjährigen Kindes dienende Erziehungsgemeinschaft begründet wird, auch wenn diese erstmalig hergestellt wird und vorher vor allem noch keine eheähnliche Gemeinschaft gegründet war. Denn hier erfordern Gründe des Kindeswohls diesen Zuzug. Hiervon ist vor allem dann auszugehen, wenn durch den Zuzug eine Verbesserung der Unterbringung, Verpflegung oder Betreuung des Kindes gewährleistet ist.

In Punkto Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ist in diesem Zusammenhang noch vor dem Abschluss von Aufhebungsverträgen zu warnen, die wie eine eigene Kündigung gewertet werden können.