Das neue Pflegezeitgesetz - Ein kritischer Beitrag

Arbeit Betrieb
30.01.2009 989 Mal gelesen

Das Pflegezeitgesetz ist seit dem 01.07.2008 in Kraft. Ziel des Gesetzes ist, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern (§1) Hiernach haben Arbeitnehmer, arbeitnehmerähnliche Personen und Auszubildende die Möglichkeit bei Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen bis zu 6 Monaten (unbezahlte) Freistellung vom Arbeitgeber zu verlangen, wenn in dem Betrieb mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Was als ein lobenswertes Anliegen des Gesetzgebers anzuerkennen ist, wird sich in der Praxis wohl erheblicher Kritik stellen müssen. Der Arbeitnehmer, der eine pflegebedürftige Person zu versorgen hat, wird dies im Zweifel länger als sechs Monate tun. Zudem stellt es den Arbeitgeber vor erhebliche Probleme, für diesen Zeitraum eine Ersatzkraft zu finden, insbesondere auf den sog. ?Schlüsselpositionen? eines Unternehmens, in denen bereits die Einarbeitungszeit länger als 6 Monate dauern kann. Der Arbeitnehmer ist ggfls. 6 Monate ohne Entgelt?

Das Pflegezeitgesetz nur ein Gesetz für finanziell besser gestellte..?

Keine Rechtfertigung sehen wir zudem, warum dieses Gesetz nur für Betriebe mit mehr als 15 Arbeitnehmer Anwendung findet. Betrachtet man sich die Beschäftigungsstruktur, wird man feststellen, wieviele Arbeitnehmer in kleineren bzw. Kleinstbetrieben tätig sind. Diese fallen allesamt aus dem betrieblichen Geltungsbereich dieses Gesetzes aus.

Das Pflegezeitgesetz ist kein großer Wurf und wird sicherlich in dieser Form noch verbesserungswürdig sein. Es gibt jedoch den Anreiz bzw. schafft die Notwendigkeit, dass sich Arbeitgeber und auch Betriebsräte mit der wohl aufgrund des demographischen Wandels steigenden Problematik befassen. Die Betriebsparteien sind aufgerufen, flexible Regelungen in ihrem Betrieb zu vereinbaren, die auf die Bedürfnisse der betroffenen Arbeitnehmer eingehen.

 

O. Stemmer

Fachanwalt für Arbeitsrecht