SOKA-BAU: Keine Beitragspflicht nicht tarifgebundener Arbeitgeber von Oktober 2007 bis Dezember 2011 und Januar bis Dezember 2014

SOKA-BAU: Keine Beitragspflicht nicht tarifgebundener Arbeitgeber von Oktober 2007 bis Dezember 2011 und Januar bis Dezember 2014
06.10.2016388 Mal gelesen
Das Bundesarbeitsgericht hat mehrere sog. Allgemeinverbindlicherklärungen der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe für unwirksam erklärt. Deshalb können an die SOKA-Bau gezahlte Beiträge teilweise zurückgefordert werden.

Das Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat am 21.09.2016 in zwei Verfahren entschieden, dass die sog. Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE) der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe aus den Jahren 2008, 2010 und 2014 unwirksam sind (vgl. Beschlüsse des BAG vom 21.09.2016, Az.: 10 ABR 33/15 und Az.: 10 ABR 48/15).

Die Entscheidungen sind für viele kleine und mittlere Bauunternehmen relevant.

Worum geht es?

Bisher mussten alle Arbeitgeber im Baugewerbe für ihre Arbeitnehmer Beiträge an die SOKA-Bau zahlen. Grundlage hierfür waren die für allgemeinverbindlich erklärten Sozialkassentarifverträge. Die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags hat zur Folge, dass alle Arbeitgeber an den Tarifvertrag gebunden sind. Der Tarifvertrag gilt dann nicht nur für Arbeitgeber, die Mitglied in einem Arbeitgeberverband (tarifgebunden) sind.

Was bedeutet das?

Durch die Entscheidungen des BAG steht fest: Im Baugewerbe tätige Arbeitgeber, die kein Mitglied in einem Arbeitgeberverband (nicht tarifgebunden) sind, müssen von Oktober 2007 bis Dezember 2011 und von Januar bis Dezember 2014 keine Beiträge zahlen.

Was kann ich machen?

Wenn Sie in den Zeiten zwischen Oktober 2007 und Dezember 2011 oder von Januar bis Dezember 2014 Beiträge an die SOKA-Bau gezahlt haben, können Sie diese nach Auffassung von ARES Rechtsanwälte grundsätzlich zurückfordern. Alternativ können Sie die bereits entrichteten Beiträge mit aktuellen Beitragsforderungen der SOKA-Bau verrechnen (Aufrechnung). Die Verjährung der Ansprüche ist stets individuell zu beurteilen.

Voraussetzung für eine Beitragsrückforderung gegenüber der SOKA-Bau ist, dass

  1. Ihr Unternehmen nicht Mitglied im Arbeitgeberverband, d.h. nicht tarifgebunden war und
  2. Sie in den genannten Zeiträumen Beiträge an die SOKA-Bau gezahlt haben.

Betroffene Unternehmen sollten sich durch einen spezialisierten Rechtsanwalt individuell beraten lassen.

Die Kanzlei ARES Rechtsanwälte vertritt bereits Unternehmen gegenüber der SOKA-Bau. Welche Möglichkeiten Sie haben, erläutern wir Ihnen gerne persönlich.

Nehmen Sie zu uns Kontakt auf:

ARES Rechtsanwälte