Altersdiskriminierende Kündigung im Kleinbetrieb

Altersdiskriminierende Kündigung im Kleinbetrieb
14.09.2016164 Mal gelesen
Die Kündigung im Kleinbetrieb ist für den Arbeitgeber ein Kinderspiel, sollte man meinen! Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich keines verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Kündigungsgrundes, kann aber gegen Diskriminierungsverbote verstoßen.

Die Kündigung im Kleinbetrieb ist für den Arbeitgeber ein Kinderspiel, sollte man meinen! Arbeitnehmer in Betrieben, die nicht mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des § 1 KSchG. Für Altarbeitsverhältnisse, die bis zum 31.12.2003 begründet wurden, kann die Grenze unter Umständen bei mehr als fünf Arbeitnehmern liegen. Die Kündigung im Kleinbetrieb bedarf zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich keines verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Kündigungsgrundes.

Dass eine Kündigung im Kleinbetrieb unter Umständen trotzdem unwirksam sein kann, zeigt anschaulich die Entscheidung des BAG vom 23.07.2015 - 6 AZR 457/14. Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber einer langjährig beschäftigten Arzthelferin gekündigt. Zur Begründung führt er im Kündigungsschreiben Veränderungen im Laborbereich an, die Umstrukturierungen erforderlich machen würden. Zudem wurde darauf verwiesen, dass die Klägerin pensionsberechtigt sei. Neben der Klägerin waren in der Praxis noch vier jüngere Mitarbeiterinnen beschäftigt.

Nach Auffassung des BAG war die Kündigung auf Grund einer Altersdiskrimierung unwirksam. Der Verweis auf die Pensionsberechtigung im Kündigungsschreiben, stelle ein Indiz für eine Diskriminierung der Klägerin auf Grund ihres Alters dar. Dieses habe der Arbeitgeber nicht entkräftet. Da die Kündigung somit gegen das Benachteiligungsverbot aus § 7 Abs. 1 AGG verstieß, war sie gem. § 134 BGB unwirksam.

Arbeitgeber sind gut beraten, auch Kündigungen im Kleinbetrieb sorgfältig zu prüfen, um Fehlerquellen auszuschließen. Für die Formulierung von Kündigungsschreiben gilt der Grundsatz "Weniger ist mehr". Da die Kündigung - von wenigen Ausnahmen abgesehen - nicht begründet werden muss, sollte auf eine inhaltliche Begründung  im Kündigungsschreiben verzichtet werden.

RA Dr. Christian Velten, Fachanwalt für Arbeitsrecht