Wann hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zwischenzeugnis?

Wann hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zwischenzeugnis?
11.09.2016379 Mal gelesen
Arbeitnehmer können aber auch bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Interesse an der Erteilung eines Zwischenzeugnisses haben. § 109 GewO gesteht nach seinem Wortlaut den Anspruch auf ein Zeugnis nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu.

Nach § 109 GewO hat ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Hierbei kann er zudem verlangen, dass ihm ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis ausgestellt wird. Dieses bezieht sich dann nicht nur auf Angaben bzgl. Art und Dauer der Tätigkeit, sondern enthält darüber hinaus eine Beurteilung der Leistung und des Verhaltens des Arbeitnehmers.

Arbeitnehmer können aber auch bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Interesse an der Erteilung eines Zwischenzeugnisses haben. § 109 GewO gesteht nach seinem Wortlaut den Anspruch auf ein Zeugnis nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu. In der Rechtsprechung ist allerdings mittlerweile anerkannt, dass sich ein Zeugnisanspruch auch bereits während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergeben kann. Ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis setzt ein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers voraus. Ein solches berechtigtes Interesse kommt etwa bei einem Vorgesetzenwechsel, einer Übertragung anderweitiger Aufgaben oder bei dem Wunsch des Arbeitnehmers nach einer beruflichen Veränderung in Betracht. Gleiches gilt bei einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses auf Grund Elternzeit Auch während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses kann ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Zwischenzeugnisses bestehen. Dieses ermöglicht dem Arbeitnehmer sich sinnvoll anderweitig bewerben zu können.

Dr. Christian Velten, Fachanwalt für Arbeitsrecht