Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch als Indiz für Diskriminierung

Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch als Indiz für Diskriminierung
08.09.2016431 Mal gelesen
§ 82 S. 2 SGB IX begründet eine besondere Pflicht eines öffentlichen Arbeitgebers, wie etwa der Städte, Gemeinden oder der Bundesländer, schwerbehinderte Bewerber um einen Arbeitsplatz zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Der Verstoß gegen §82 S. 2 stellt ein Indiz für eine Diskriminierung dar.

§ 82 S. 2 SGB IX begründet eine besondere Pflicht eines öffentlichen Arbeitgebers, wie etwa der Städte, Gemeinden oder der Bundesländer, schwerbehinderte Bewerber um einen Arbeitsplatz zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Der Sinn dieser Regelung besteht darin, dem Schwerbehinderten die Chance zu geben, den Arbeitgeber in einem persönlichen Gespräch von seinen Fähigkeiten und seiner Eignung überzeugen zu können. Eine Entscheidung über die Besetzung des Arbeitsplatzes soll nicht anhand der "Papierform", sondern anhand des persönlichen Eindrucks erfolgen.

Die Einladung zum Vorstellungsgespräch darf nur unterbleiben, wenn dem Bewerber die Eignung für die zu besetzende Stelle offensichtlich fehlt. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Einladung zu einem Vorstellungsgespräch stellt ein Indiz für eine Diskriminierung wegen der Behinderung im Sinne von § 22 AGG dar. Der Arbeitgeber wäre in einem etwaigen Schadensersatzprozess somit verpflichtet, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen vorliegt.

Dass die Einladung zum Vorstellungsbespräch aus Gründen unterblieben ist, die weder einen Bezug zur Behinderung aufweisen noch einen Bezug zur fachlichen Eignung aufweisen, ist in der Praxis kaum nachzuweisen.

Zumeist bildet in den entsprechenden Schadensersatzprozessen deshalb die Frage nach der offensichtlichen Ungeeignetheit des Bewerbers für die ausgeschriebene Stelle den Hauptstreitpunkt. So auch in einer aktuellen Entscheidung des BAG (Urt. v. 11.08.2016 - 8 AZR 375/15). Im entschiedenen Fall hatte die beklagte Kommune einen/eine Dipl. Ing (FH) oder staatlich geprüfte/n Techniker/in oder Meister/in im Gewerk Heizungs-/Sanitär-/Elektrotechnik oder vergleichbare Qualifiaktion mit langjähriger Berufs- und Führungserfahrung gesucht. Der Kläger, ein gelernter Heizungs- und Lüftungsbauer sowie staatlich geprüfter Umwelttechniker, dessen Lebenslauf Führungserfahrung und langjährige Berufserfahrung auswies, wurde trotz Kenntnis der Beklagten von dessen Schwerbehinderung nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Die Vorinstanz  - das LAG Hessen (Urt. v. 02.06.2015 - 8 Sa 1374/14) - hatte dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 2.861,96 € zugesprochen. Zur Begründung führt es insbesondere aus, ein offensichtlicher Eignungsmangel liege nicht vor. Dem Lebenslauf des Klägers sei zu entnehmen gewesen, dass dieser Berufs- und Führungserfahrung mitbringe. Auch habe die Beklagte neben den genannten Qualifikationen als Dipl. Ing (FH), Techniker/in oder Meister/in im Gewerk Heizungs-/Sanitär-/Elektrotechnik laut der Stellenausschreibung auch vergleichbare Qualifikationen genügen lassen, so dass die Qualifikation des Klägers auch unter Berücksichtigung seiner Weiterbildungen nicht offensichtlich ungeeignet sei.

Dem hat sich das BAG nun angeschlossen und die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Dr. Christian Velten, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Gießen