LAG Baden-Württemberg: Kündigung wegen grober Beleidigung

LAG Baden-Württemberg: Kündigung wegen grober Beleidigung
05.09.2016391 Mal gelesen
Wer seinen Arbeitgeber oder Vorgesetzte in den sozialen Netzwerken beleidigt, muss ggf. mit der fristlosen Kündigung rechnen. Letztlich bleibt es aber eine Einzelfallentscheidung.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Arbeitgeber oder Vorgesetze müssen sich Beleidigungen in den sozialen Netzwerken nicht gefallen lassen. Das Arbeitsrecht sieht vor, dass eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich ist. Grobe Beleidigungen können ein solch wichtiger Grund sein und einen schweren Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers darstellen und damit die fristlose Kündigung rechtfertigen. Letztlich bleibt es aber immer eine Einzelfallentscheidung, ob eine Kündigung gerechtfertigt ist, wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juni 2016 zeigt (Az.: 4 Sa 5/16).

In dem Fall hatte ein Arbeitnehmer seine Krankschreibung wegen einer Verletzung bei Facebook gepostet. Es entwickelte sich eine Diskussion mit mehr als 20 Teilnehmern. Dabei wurde offensichtlich ein Vorgesetzter des krankgeschriebenen Arbeitnehmers mit Hilfe eines Emoticons als fettes Schwein bezeichnet. Als der Arbeitgeber davon Wind bekam, sprach er die außerordentliche und hilfsweise die ordentliche Kündigung aus.

In dem Fall hatte der Arbeitnehmer Glück. Das Landesarbeitsgericht wies die Kündigung zurück. Die Richter stellten zwar fest, dass ein Kündigungsgrund durch die grobe Beleidigung eines Vorgesetzten vorliege. Allerdings sei in diesem Fall eine Kündigung im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung nicht erforderlich gewesen. Die ordentliche und außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setze regelmäßig eine Abmahnung voraus. Diese sei nur dann nicht erforderlich, wenn erkennbar sei, dass der Arbeitnehmer sein Verhalten auch durch eine Abmahnung nicht ändern werde oder die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sei. Die Abwägung müsse immer im Einzelfall erfolgen. Im konkreten Fall hätte nach Auffassung des Gerichts zunächst die Abmahnung ausgesprochen werden müssen, da diese voraussichtlich gereicht hätte, um dem Arbeitnehmer sein inakzeptables Verhalten klarzumachen und er dies künftig unterlassen würde. Auch die lange Beschäftigungsdauer und soziale Lage sprächen für den Arbeitnehmer.

Kündigungen sind ein häufiger Grund für juristische Auseinandersetzungen. Arbeitgeber müssen Regelungen beachten, damit die Kündigung wirksam ausgesprochen wird. Im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte beraten in allen Fragen rund um das Arbeitsverhältnis.

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