Kündigung eines Betriebsrats - so nicht - ArbG Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2016 - 10 BV 253/15

Arbeit Betrieb
21.03.2016223 Mal gelesen
Der Betriebsrat hat eine besondere Stellung. Die Mitglieder des Betriebsrats haben deswegen speziellen Kündigungsschutz. Das heißt: Sie dürfen nur gekündigt werden, wenn der Arbeitgeber dafür einen wichtigen Grund hat, und das auch nur außerordentlich fristlos.

Der vereinfachte Fall: Betriebsratsvorsitzender V. wollte wegen Teilnahme an einer gewerkschaftlichen Schulung zwei Tage frei. Personalleiter P. lehnte V.'s Urlaubsantrag unter anderem mit der Begründung ab, es seien dringende Arbeiten zu erledigen - dabei war V. als Betriebsrat freigestellt. Als er sich die zwei Tage dann eigenmächtig nahm, kündigte Arbeitgeber A. fristlos.

Das Problem: Betriebsräte dürfen sich nicht alles erlauben. Sie sind zwar auf der einen Seite Mandatsträger, auf der anderen Seite aber auch Arbeitnehmer. Und als Arbeitnehmer müssen sie sich an die Spielregeln halten. Wer mehrfach über die Stränge schlägt, ist seinen Job irgendwann los. Wegen des besonderen Kündigungsschutzes muss der Arbeitgeber allerdings einiges schlucken.

Der Beschluss: Ein "eigenmächtiger Antritt von zwei unbezahlten Urlaubstagen bei einem ohnehin freigestellten langjährigen Betriebsratsvorsitzenden" rechtfertigt "nicht in jedem Fall eine fristlose Kündigung". Die Anforderungen an so eine Kündigung sind hoch - und hier wurde V. bisher nicht einmal abgemahnt (ArbG Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2016, 10 BV 253/15, Pressemitteilung).

Die Konsequenz: V.'s Kündigung ist auf ganzer Linie gescheitert. Er behält seinen Arbeitsplatz. A. wird ihn dafür weiter auf dem Kieker haben. Aber wozu gibt es den besonderen Kündigungsschutz für Betriebsräte, wenn ein Fall wie dieser nicht einmal bei einem Arbeitnehmer, der kein Mandatsträger ist, für eine fristlose Kündigung gereicht hätte?