Für das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz rechtfertigt die Erledigung privater Angelegenheiten während der Arbeitszeit nicht ohne weiteres eine sofortige fristlose Kündigung. Auch wenn der Arbeitnehmer in einem solchen Fall seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt haben könnte, ist zumindest eine erfolglose Abmahnung erforderlich, bevor der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen darf.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 10.07.2008 - 10 Sa 209/08
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Rechtsanwälte LUKE ROBEL & FRANCKE, Ressort Arbeitsrecht, Leipzig
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