Arbeitsrecht Bonn: Lufthansa muss kleiner (hier 3,5 Zentimeter zu wenig) Pilotin Entschädigung zahlen

Arbeitsrecht Bonn: Lufthansa muss kleiner (hier 3,5 Zentimeter zu wenig) Pilotin Entschädigung zahlen
19.02.2016213 Mal gelesen
Der Rechtsstreit um die Mindestgröße für Piloten bei der Lufthansa ist beigelegt. Vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt schloss die Klägerin am Donnerstag einen Vergleich mit der Lufthansa.

Demnach zahlt Europas größte Fluggesellschaft 14.175 Euro an die junge Frau.

Die damals 19-jährige Bewerberin hatte vor drei Jahren Klage eingereicht, weil sie zwar alle Aufnahmetests bestanden, aber trotzdem keinen Ausbildungsvertrag erhalten hatte. Sie sei 3,5 Zentimeter zu klein, hieß es in der Begründung. Sie verlangte von der Lufthansa 135.000 Euro Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund ihrer Körpergröße. Frauen seien im Schnitt kleiner als Männer, hatte der Anwalt der Bewerberin damals argumentiert, also könnten weniger Frauen die erforderliche Mindestgröße erreichen. Die Richter  schlossen sich dem Argument nun an.

Eine Größe von 1,65 Meter ist erforderlich, um ein Flugzeug zu steuern

Die Richter des Landesarbeitsgerichts Köln schlossen sich dem Argument zwar auch an, dass Frauen mit der Größenregelung diskriminiert würden (Aktenzeichen 5 Sa 75/14). Dennoch lehnten auch sie es ab, die Lufthansa zu einer Entschädigung zu verurteilen: Der Bewerberin sei durch die Absage kein Schaden entstanden. Hätte sie den Ausbildungsplatz bekommen, hätte sie sogar einen Eigenanteil leisten müssen. Und eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei auch nicht feststellbar. Die Lufthansa argumentierte damals, eine Größe von 1,65 Meter sei erforderlich, um ein Flugzeug sicher zu steuern. Damit alle Piloten zurechtkommen, gibt es einen Größenkorridor: Bei der Lufthansa darf niemand kleiner als 1,65 Meter oder größer als 1,98 Meter sein. Ähnliche Vorschriften gibt es auch beim Kabinenpersonal. Für Stewardessen gilt die Mindestgröße von 1,60 Meter, damit sie an die Gepäckboxen oberhalb der Sitzreihen herankommen.

Das BAG sieht die Sachlage anders, zu Gunsten der Klägerin.

Einschränkungen auch für Fehlsichtige

Wie die junge Frau überhaupt im Bewerbungsverfahren weiterkommen konnte, ist unklar. Einige Vorschriften wurden in den vergangenen Jahren den Gegebenheiten der Luftfahrtbranche angepasst. So wurden die Regularien für Fehlsichtigkeit stark gelockert; auch Laserkorrekturen der Sehstärke gelten inzwischen als akzeptabel.

bonn-rechtsanwalt.de