Für Arbeitgeber und Betriebsräte!
Arbeitgeber unterliegen bei der Betriebsratswahl striktem Neutralitätsgebot
Der Arbeitgeber hat sich als "Gegenspieler des Betriebsrates" jeglichen Einflusses auf dessen Zusammensetzung zu enthalten, da ihn im Zusammenhang mit Betriebsratswahlen eine Neutralitätspflicht trifft. Hiergegen kann er in zur Wahlanfechtung berechtigender Art und Weise verstoßen. Dies ist z.B. der Fall, wenn er in Mitarbeiterversammlungen die Arbeitnehmer in Verbindung mit deutlicher Kritik am Verhalten des Betriebsrats zur Aufstellung alternativer Listen auffordert und äußert, wer die Betriebsratsvorsitzende bzw. den Betriebsrat wiederwähle, begehe Verrat am Unternehmen (Beschluss des LAG Hessen vom 12.11.2015, Az.: 9 TaBV 44/15).
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Rechtsanwalt Volker Nann
Klünder Nann Rechtsanwälte, Stuttgart
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