Fahrten vom Wohnort zum Kunden als Arbeitszeit?

Arbeit Betrieb
18.01.2016508 Mal gelesen
Der Begriff der Arbeitszeit gehört sicherlich zu den vielschichtigsten Begrifflichkeiten im Arbeitsrecht. Ein Grund dafür ist, dass es keinen einheitlichen Arbeitszeitbegriff gibt.

Der Begriff der Arbeitszeit gehört sicherlich zu den vielschichtigsten Begrifflichkeiten im Arbeitsrecht. Ein Grund dafür ist, dass es keinen einheitlichen Arbeitszeitbegriff gibt. Es wird unterschieden zwischen der Arbeitszeit im Sinne des ArbZG, der vergütungspflichtigen Arbeitszeit und der mitbestimmungspflichtigen Arbeitszeit im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 BetrVG.

Kernregelung des Arbeitszeitrechts ist das ArbZG, das von der europäischen Richtline 2003/88/EG flankiert wird. Das ArbZG definiert in § 2 Abs. 1 die Arbeitszeit als Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Diese Definition hilft bei der Frage, was alles als Arbeitszeit in diesem Sinne anzusehen ist, nicht weiter. Es ist daher nicht verwunderlich, dass neben mittlerweile geklärten Fragen, immer wieder die Gerichte zur Entscheidung von Detailfragen bemüht werden.

Eine Berufsgruppe, die besonders schwierige Probleme im Arbeitszeitrecht aufwirft, sind die Mitarbeiter ohne festen Arbeitsort. Hierbei stellen die Außendienstmitarbeiter sicher die praktisch bedeutsamste Gruppe dar, aber auch Techniker, die nahezu ununterbrochen im Einsatz bei Kunden sind, gehören hierzu. 

Während bei Mitarbeitern, die fest im Betrieb arbeiten, die Fahrtzeit vom Wohnort zum Betrieb keine Arbeitszeit darstellt, lässt sich dies bei Außendienstmitarbeitern ohne festen Arbeitsort nicht übertragen. Fährt der Mitarbeiter morgens von seinem Wohnort direkt zu einem Kunden, gehört die Fahrtzeit zu seiner Arbeitsleistung und ist damit Arbeitszeit im Sinne des ArbZG. Schwieriger ist die Einordnung etwa bei Techniker, die abends das Servicefahrzeug mit nach Hause nehmen, um morgens direkt zum Kunden aufbrechen zu können. 

Der EuGH hat sich in seinem Urteil vom 10.09.2015 mit einer ähnlichen Konstellation bei einem spanischen Arbeitgeber befasst. Die dortige Firma hatte ihre dezentralen Regionalbüros geschlossen und die Mitarbeiter seitdem von Madrid aus gelenkt. Die Techniker, die Sicherheitsvorrichtungen in Häusern installieren und warten, betreuen jeweils ein bestimmtes Gebiet. Mit einem Firmenfahrzeug fahren die Techniker von ihrem Wohnort zum jeweiligen Einsatzort, teilweise über 100 km. Die Kommunikation mit der Zentrale in Madrid erfolgt über das zur Verfügung gestellte Mobiltelefon.

Der Arbeitgeber erfasste die Fahrten der Techniker vom Wohnort zum Standort des ersten und des letzten Kunden nicht als Arbeitszeit, sondern als Ruhezeit.

Der EuGH hat entschieden, dass die streitigen Fahrtzeiten als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG anzusehen sind. Danach sei Arbeitszeit jede Zeitspanne, während derer ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Der EuGH ist der Auffassung, in der geschilderten Konstellation sei davon auszugehen, dass die Arbeitnehmer während der gesamten Fahrtzeit ihre Tätigkeit ausüben oder ihnen obliegende Aufgaben wahrnehmen. Ohne die Fahrten zu den Kunden, könne der Arbeitgeber keine technischen Leistungen erbringen. Würden nur die tatsächlich ausgeführten technischen Arbeiten zur Arbeitszeit zählen, so würde das Ziel der Richtlinie, der Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer beeinträchtigt.

Die Mitarbeiter stünden dem Arbeitgeber auch während der Fahrzeiten für Anweisungen, etwa Terminsänderungen, zur Verfügung. Die Fahrten gehörten untrennbar zum Wesen der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, die nicht nur auf die reine Erbringung der technischen Leistungen beschränkt sei.

In seiner Begründung nimmt der EuGH auch auf die Schließung der Regionalbüros Bezug. Darin zeige sich, dass die Fahrten vom Regionalbüro zum Kunden vorher zur Arbeitsleistung der Mitarbeiter gehört hätten und deshalb als Arbeitszeit anzusehen waren. Am Charakter der Fahrten habe sich durch die Schließung nichts geändert. Die Arbeitnehmer dürften nicht gezwungen sein, die Folgen der Schließung der Regionalbüros zu tragen. Auch dies beeinträchtige den mit der Richtlinie bezweckten Sicherheits- und Gesundheitsschutz.

Das Urteil des EuGH hat auch Bedeutung für das deutsche Arbeitsrecht, da das ArbZG auf der der Entscheidung zu Grunde liegenden Richtline beruht. Die Auslegung des Arbeitzeitbegriffs durch den EuGH ist daher auch im Rahmen des ArbZG ausschlaggebend. Es ist davon auszugehen, dass Fahrtzeiten in einem weiteren Umfang als bisher als Arbeitszeit angesehen werden. Andererseits hat der EuGH recht stark die Besonderheiten des Einzelfalles - Zentralisierung der vorherigen Regionalbüros - betont. Die Konsequenz ist, dass die Arbeitsgerichte ebenfalls in jedem Einzelfall zu prüfen haben, in welchem Umfang Fahrtzeiten vom Wohnort zum ersten und vom letzten Kunden, zur geschuldeten Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gehören und damit als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG zu berücksichtigen sind.

RA Dr. Christian Velten, Fachanwalt für Arbeitsrecht