Müssen Fortbildungskosten bei Kündigung zurückgezahlt werden?

Müssen Fortbildungskosten bei Kündigung zurückgezahlt werden?
11.01.2016444 Mal gelesen
Viele Arbeitnehmer nehmen im Laufe ihres Arbeitslebens an einer vom Arbeitgeber finanzierten Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme teil. Aber was passiert eigentlich, wenn der betreffende Mitarbeiter das Unternehmen vorzeitig verlässt? Müssen die Kosten dann an den Arbeitgeber zurückerstattet werden?

Bevor Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine Fort- oder Weiterbildung bezahlen, lassen sie diese häufig eine sogenannte Rückzahlungsklausel unterschreiben. Diese hindert den Arbeitnehmer zwar nicht daran, das Unternehmen nach einer absolvierten Weiterbildungsmaßnahme zu verlassen. Allerdings müssen in diesem Fall die Kosten der Maßnahme an den Arbeitgeber zurückerstattet werden.

In einer Rückzahlungsklausel werden meist die geleisteten Lehrgangskosten, das während der Freistellung bezogene Gehalt, Fahrt- und Übernachtungskosten sowie ggf. weitere Kosten für Lehrmittel detailliert aufgelistet. Zusätzlich wird eine Bindungsfrist vereinbart, innerhalb derer der Arbeitnehmer eine Rückzahlungsverpflichtung für die Fortbildungskosten übernimmt - für den Fall, dass er das Unternehmen vorzeitig verlässt.

Damit eine Rückzahlungsklausel aber tatsächlich wirksam ist, darf die Vertragsbindung nicht zu lang sein! Diese bemisst sich in erster Linie an der Lehrgangsdauer, der Höhe der aufgewendeten Kosten und an den langfristigen Vorteilen, die der Mitarbeiter durch die Ausbildung auf dem Arbeitsmarkt erzielt. Meist werden Bindungsfristen von ein, zwei oder drei Jahren festgelegt. Die Höchstgrenze von fünf Jahren ist nur in absoluten Ausnahmefällen gerechtfertigt - beispielsweise dann, wenn die Fortbildung für den Arbeitgeber extrem lang und teuer war.

Achtung: Damit ein Arbeitgeber überhaupt einen Anspruch auf eine Rückzahlung der von ihm geleisteten Kosten hat, muss eine Rückzahlung vertraglich noch vor Beginn der Weiter- bzw. Fortbildung transparent geregelt worden sein! Transparenz ist immer dann vorhanden, wenn Art und Berechnungsgrundlagen der Kosten klar benannt worden sind.

Im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitnehmer aufgrund von unzumutbaren Zuständen am Arbeitsplatz besteht natürlich keine Rückzahlungsverpflichtung.

Haben Sie an einer Fort- oder Weiterbildung teilgenommen und wollen nun die Kündigung einreichen?

Dann melden Sie sich in unserer Kanzlei! Wir überprüfen für Sie, ob eine eventuelle Rückzahlungsklausel in Ihrem individuellen Fall tatsächlich wirksam ist.

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