Private E-Mails und Surfen vom Arbeitsplatz aus: Ein Kündigungsgrund?

Private E-Mails und Surfen vom Arbeitsplatz aus: Ein Kündigungsgrund?
05.01.2016208 Mal gelesen
Das Büro ist leer, die Telefone stehen still. Warum also nicht ein bisschen im Internet surfen und sich die Zeit mit dem Schreiben persönlicher E-Mails vertreiben? Unser Tipp: Wer privat vom Arbeitsplatz aus surfen möchte, sollte sich unbedingt über die Regelungen in seinem Unternehmen informieren.

Prinzipiell bestimmt immer der Arbeitgeber, ob betriebliche Kommunikationsmittel auch für private Zwecke genutzt werden dürfen. In einigen Unternehmen ist die Privatnutzung generell untersagt; in anderen kann sie beispielsweise auf die Arbeitspausen beschränkt sein. Wer in diesem Fall dennoch während seiner Arbeitszeit vom Arbeitsplatz aus E-Mails verschickt oder im Internet surft, kann unter Umständen abgemahnt und im Wiederholungsfall gar gekündigt werden. Andere Firmen haben wiederum eine liberalere Internetpolitik. Hier gilt es, sich im Vorfeld gründlich zu informieren.

Fakt ist aber auch: Wer mal eben schnell etwas im Internet nachgeschaut hat oder eine dringende persönliche Mail verschickt hat, kann nicht gleich gekündigt werden. Für eine Kündigung muss immer ein qualifizierter Verstoß gegen das Verbot der Privatnutzung vorliegen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Mitarbeiter sehr große Datenmengen oder anstößiges Material heruntergeladen hat oder gar den Firmenrechner mit Computerviren infiziert hat.

Achtung: Bei besonders exzessiver Internetnutzung darf der Arbeitgeber auch eine außerordentliche Kündigung - ohne vorherige Abmahnung - aussprechen und den Mitarbeiter fristlos entlassen.

Prinzipiell sind Arbeitgeber in der Pflicht, klare Vereinbarungen in puncto Internetnutzung und Privatnutzung betrieblicher Kommunikationsmittel zu treffen und an die Belegschaft zu kommunizieren. Nur so können sich die Mitarbeiter auch korrekt am Arbeitsplatz verhalten!

Unsere Empfehlung: Wenn Sie aufgrund von privater Nutzung des Internets am Arbeitsplatz abgemahnt worden sind oder gar eine Kündigung erhalten haben, kontaktieren Sie uns in unserer Kanzlei! Hier bestehen gute Verteidigungschancen. Eine arbeitsrechtliche Kündigung muss detailliert bewiesen werden und es gibt eine Vielzahl von Angriffsmöglichkeiten. Sind die Regelungen zur Privatnutzung betrieblicher Kommunikationsmittel in Ihrem Unternehmen nicht klar kommuniziert worden, kann dies die Kündigung bereits unwirksam machen. Außerdem sind Arbeitgeber verpflichtet, das Nutzungsverbot auch regelmäßig zu kontrollieren. Und letztlich gilt es immer auch zu prüfen, ob die private Internetnutzung tatsächlich zu einer Vernachlässigung Ihrer arbeitsrechtlichen Pflichten geführt hat.

Haben Sie eine Abmahnung oder gar Kündigung aufgrund privater Nutzung des Internets in Ihrem Unternehmen erhalten?

Dann melden Sie sich bei uns! Unser Team ist in der gesamten Bandbreite des Arbeitsrechts tätig. Wir vertreten Arbeitnehmer u.a. bei Abfindungsverhandlungen und in gerichtlichen Kündigungsschutzverfahren.

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