Verjährungsfrist zum 31.12.2015: Prüfen Sie offene Forderungen!

Verjährungsfrist zum 31.12.2015: Prüfen Sie offene Forderungen!
20.12.2015179 Mal gelesen
Auch dieses Jahr werden wieder viele Forderungen zum 31. Dezember verjähren! Wenn Sie aus 2012 noch Forderungen offen haben und dieses Geld nicht verlieren wollen, setzen Sie sich in den nächsten Tagen mit unserer Kanzlei in Verbindung. Der Gang zum Anwalt lohnt sich!

Zwar gibt es Sonderregelungen für Verjährungsfristen, aber in der Regel gilt die gesetzliche Verjährungsfrist (§ 195 BGB) von drei Jahren. Das bedeutet: Mit Ablauf des 31. Dezembers 2015 verjähren die meisten Forderungen, die im Jahre 2012 entstanden sind.

Wer also seine offenen Geldbeträge aus 2012 noch sichern möchte, sollte nicht bis zum Stichtag warten, sondern umgehend einen Anwalt kontaktieren. Betroffen sind vor allem Zahlungsansprüche aus Kauf-, Werk- oder Dienstverträgen - egal, ob der Vertragspartner ein Unternehmer oder ein Verbraucher ist.

Aufgepasst: Wenn Sie bei der Prüfung Ihrer Buchhaltung feststellen, dass Forderungen aus dem Jahr 2012 zu verjähren drohen, setzen Sie sich unbedingt VOR FRISTABAUF mit uns in Verbindung. Wir sind auch während der Feiertage und an den Wochenenden für Sie erreichbar!

Die Verjährung von Geldforderungen kann beispielsweise durch die rechtzeitige Beantragung eines Mahnbescheides gehemmt werden - übrige Forderungen durch Klageerhebung.

Zögern Sie nicht, uns anzurufen! JusDirekt hilf Ihnen weiter!

Ihre Direktwahl: 089 / 37 41 85 32

Notruftelefon am Wochenende oder an den Feiertagen: 0160 / 96915307

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Wir wünschen Ihnen alles Gute für Ihr Rechtsproblem. Das Team von JusDirekt.