Achtung: Prüfen Sie Ihre offenen Forderungen – Verjährungsfrist zum 31.12.2015!

Achtung: Prüfen Sie Ihre offenen Forderungen – Verjährungsfrist zum 31.12.2015!
20.12.2015554 Mal gelesen
Auch 2015 steht die Verjährung von Forderungen an! Wenn aus Kauf-, Werk- oder Dienstleistungsverträgen aus dem Jahr 2012 noch Entgelt offen ist, werden Ihre Forderungen am 31.12.2015 verjähren! Wer sein Geld nicht verlieren möchte, sollte daher schnellstmöglich einen erfahrenen Anwalt aufsuchen!

Zwar gibt es auch Sonderregelungen für Verjährungsfristen, aber ausgehend von der gesetzlichen Verjährungsfrist (§ 195 BGB) von drei Jahren verjähren mit Ablauf des 31. Dezembers 2015 die meisten Forderungen, die im Jahre 2012 entstanden sind.

Wer also seine Forderungen aus 2012 noch sichern möchte, sollte nicht bis zum 31.12. warten, sondern umgehend einen Anwalt kontaktieren. Betroffen sind vor allem Zahlungsansprüche aus Kauf-, Werk- oder Dienstverträgen - unabhängig davon, ob der Vertragspartner ein Unternehmer oder ein Verbraucher ist.

Achtung: Wenn Sie bei der Prüfung Ihrer Buchhaltung feststellt, dass Forderungen aus dem Jahr 2012 zum Jahresende zu verjähren drohen, setzen Sie sich unbedingt VOR FRISTABAUF mit uns in Verbindung!

Wir sind auch während der Feiertage und an den Wochenenden für Sie erreichbar. Die Verjährung von Geldforderungen kann beispielsweise durch die rechtzeitige Beantragung eines Mahnbescheides gehemmt werden - übrige Forderungen können durch Klageerhebung gehemmt werden.

Zögern Sie nicht, uns anzurufen! Wir helfen Ihnen weiter!

Ihre Direktwahl: 089 / 37 41 85 32

Notruftelefon am Wochenende oder an den Feiertagen: 0160 / 96915307

office@jusdirekt.com - www.JusDirekt.com

Wir wünschen Ihnen alles Gute für Ihr Rechtsproblem. Das Team von JusDirekt.