Darf der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld bei Krankheit des Arbeitnehmers kürzen?
Diese Frage ist sehr umstritten, wie die angeführten Fälle exemplarisch zeigen:
So hat z.B. das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. in einem Fall entschieden, dass ein Arbeitgeber das Weihnachtsgeld nicht einfach kürzen darf, wenn der Arbeitnehmer erkrankt, da dies einer Bestrafung des Arbeitnehmers wegen der Erkrankung gleichkomme. In dem Fall machte der Arbeitgeber die Zahlung des Weihnachtsgelds vom Erreichen eines bestimmten Mindestumsatzes abhängig. Dieses Umsatzziel konnte der Arbeitnehmer gerade wegen der Erkrankung nicht erreichen, woraufhin der Arbeitnehmer ihm kein Weihnachtsgeld auszahlte. Zu Unrecht, entschied das Arbeitsgericht Frankfurt (Az. 7 Ca 1743/99).
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vertrat dagegen die Ansicht, dass der Arbeitgeber durchaus das Recht habe, das Weihnachtsgeld entsprechend der Krankheitstage zu kürzen. In dem Fall war eine Arbeitnehmerin über einen Zeitraum von sechs Monaten krank. Dies führte dazu, dass der Arbeitgeber die Höhe des Weihnachtsgelds entsprechend anpasste und eine entspr. Kürzung vornahm (Az. 6 Sa 723/09).
Schließlich stellte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz darauf ab, ob zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer eine einvernehmliche Übereinkunft über die Freiwilligkeit der Zahlung des Weihnachtsgeldes besteht. Sei dies der Fall, könne der Arbeitgeber frei über das Ob und die Höhe der Zahlung entscheiden. War daher eine Arbeitnehmerin 89 Tage arbeitsunfähig erkrankt, so wie in dem zugrunde liegenden Fall, dürfe der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld ganz streichen (Az. 10 Sa 495/10).
Dieser Beitrag stellt keinen Rechtsrat dar und ersetzt unter keinen Umständen die auf den Einzelfall bezogene anwaltliche Beratung.
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Rechtsanwalt Volker Nann
Klünder Nann Rechtsanwälte, Stuttgart
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