Urlaubsanspruch und Elternzeit
Das Bundesarbeitsgericht hat im Frühjahr 2015 seine Rechtsprechung zur Kürzung des Erholungsurlaubes wegen Elternzeit geändert. Regelungen, wonach Arbeitgeber den Jahreserholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen können, finden nun keine Anwendung mehr, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist. In der Praxis bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer die finanzielle Abgeltung des vollen Erholungsurlaubsanspruchs ohne Kürzung für den Zeitraum der Elternzeit verlangen kann. Für Arbeitsgeber bedeutet dies, dass sie von der ihnen eingeräumten Kürzungsbefugnis zum frühesten möglichen Zeitpunkt Gebrauch machen sollten, mithin also bereits in dem Zeitpunkt, zu dem die Elternzeit erstmalig verlangt wird.