Flexibler Arbeitsort: Wer von zuhause aus zum Kunden fährt, muss für die Fahrt entlohnt werden

Arbeit Betrieb
30.10.2015202 Mal gelesen
Entlohnung für Anfahrt zum Kunden

IT-Unternehmen definieren und organisieren die Arbeit in vielen Ländern der europäischen Union neu. Programmierer arbeiten zuhause, in Cafés, beim Kunden oder im Büro - Systeminstallateure fahren vom Wohnort oder von der Firma aus zum Kunden ... Das alles bringt es mit sich, dass althergebrachte Regelungen auf den Prüfstand kommen, weil sich vieles flexibilisiert und so neuer Interpretations-Spielraum für Arbeitgeber und Arbeitnehmer entsteht.


So auch im folgenden Fallbeispiel: Ein spanisches Unternehmen, das Sicherheitssysteme installiert, hatte seine Regionalbüros aufgelöst und alle Mitarbeiter einem zentralen Standort in der Hauptstadt zugeordnet. Hauptaufgabe dieser Mitarbeiter war es, beim Kunden vor Ort die Systeme in Gang zu bringen.


Seit der Verlagerung ihres bisherigen Arbeitsortes fuhren die Systeminstallateure direkt von zuhause zum Kunden. Vorher waren die Fahrten vom Regionalbüro zum ersten Kunden und die Fahrt vom letzten Kunden ins Büro vergütet worden. Nun wollte der Arbeitgeber seine Mitarbeiter nur für die Zeit von der Ankunft beim ersten Kunden bis zum Verlassen des letzten Kunden entlohnen.


Das war für die Mitarbeiter besonders ärgerlich, weil sie nicht selten über 100 km zurücklegten und so mit dem Dienstfahrzeug drei Stunden unterwegs waren. Aus ihrer Sicht war also klar, dass der Weg zu ihrer Arbeit gehörte - der Arbeitgeber sah das zunächst anders.

 

EuGH: Fahrten zum Kunden für die Arbeit unerlässlich

Der Fall landete vor dem EuGH und wurde folgendermaßen gelöst: Eine europäische Richtlinie (2003/88/EG) definiert die Arbeitszeitals "jede Zeitspanne, während ein Arbeitnehmer arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht, seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben für den Arbeitnehmer wahrnimmt." Der EuGH argumentiert, dass die Fahrzeit zum Kunden unerlässlich für die Ausführung der Arbeit sei und somit nicht von der Tätigkeit als Sicherheitssysteminstallateur getrennt werden könne. Weiterhin sei es auch nicht möglich, die Ausübung auf einen Ort zu beschränken, da eine physische Anwesenheit am Installationspunkt für die Arbeiten zwingend ist. Auch stehe der Arbeitnehmer seinem Chef schon während der Anfahrt zur Verfügung und nicht erst ab Ankunft beim Kunden. Die Schließung der regionalen Standorte führe einzig und allein zu einer Verlagerung des Ausgangs- und Endpunktes der Fahrt, bringe aber sonst keine wesentliche Änderung der Aufgabe mit sich.

 

Veränderungen brauchen klare und rechtlich verlässliche Vertragsgrundlage

Somit sind auch Fahrzeiten, die Zuhause begonnen und beendet werden, vom Arbeitgeber zu vergüten. Gerade wenn diese Wege für die Ausübung des Berufs eine große Rolle spielen, kann die Berechnung der Arbeitszeit zur Regelungsfrage werden. Hilfreich ist in nicht eindeutigen Fällen die Klärung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Denn er kann Grauzonen klären, bevor sie Probleme produzieren. Auch als Arbeitnehmer kann man diese Unterstützung in Anspruch nehmen, um sicher zu stellen, dass die Regelungen des Arbeitgebers geltendem Recht und seiner Auslegung entsprechen.


Volker Schneider

Rechtsanwalt,

Fachanwalt für Arbeitsrecht,

Fachanwalt für Insolvenzrecht

Tel.: 0202 245670


http://www.gks-rechtsanwaelte.de