Kosten im Arbeitsrecht: Besonderheiten bei den Arbeitsgerichten

Arbeit Betrieb
28.05.20098320 Mal gelesen

Prozesse vor den Arbeitsgerichten sind in der Regel kostengünstiger als die vor den übrigen Gerichten, wie z. B. den Amts- oder Landgerichten:

- Die Gerichtsgebühren sind niedriger. Während sonst in der Regel 3,0 Gerichtsgebühren zu zahlen sind, sind es bei den Arbeitsgerichten nur 2,0. Bei einem Streitwert von 6.000 € betragen die Gerichtsgebühren also nicht 3 x 136 € = 408 €, sondern nur 2 x 136 € = 272 €.

- Anders als bei den Amtsgerichten usw. muß zu Beginn des Verfahrens auch nicht erst ein Gerichtskostenvorschuß eingezahlt werden. Die Klage wird vom Gericht also sofort an die Gegenseite zugestellt, über die Gerichtskosten wird später entschieden.

- Wird das Verfahren durch einen Vergleich erledigt, fallen keine Gerichtsgebühren an. Wird die Klage nach dem ersten Gerichtstermin (Gütetermin) zurückgenommen, fallen ebenfalls keine Gerichtsgebühren an, bei einer späteren Klagerücknahme, also z. B. während des zweiten Termins (Kammertermin) nur 0,4 Gerichtsgebühren.

- Allerdings muß man seine Anwaltskosten in der ersten Instanz immer selbst tragen, also auch dann, wenn man den Prozeß gewinnt. Der Vorteil: selbst wenn man komplett verlieren sollte, muß man nicht die Anwaltskosten der Gegenseite tragen.

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