Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fotografiert

Arbeit Betrieb
10.08.2015218 Mal gelesen
Das Fotografieren eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber an einer öffentlich zugänglichen Stelle zu Beweiszwecken kann rechtmäßig sein.

Das Fotografieren eines krankgeschriebenen Arbeitnehmers an einer öffentlich zugänglichen Stelle (hier: PKW-Reinigung in einer Autowaschanlage) und die Speicherung der Fotos durch seinen Vorgesetzten stellen keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dar.

Dies hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 11.07.2013 - 10 SaGa 3/13 entschieden.

Der auf eine einstweilige Verfügung klagende Arbeitnehmer war für zwei Wochen von seinem Neurologen krankgeschrieben worden. Während dieser Zeit traf ihn sein Vorgesetzter an einer Autowaschanlage dabei an, wie er zusammen mit seinem Vater sein Auto reinigte. Der Vorgesetzte fertigte darüber Fotos mit seinem Smartphone. Es kam daraufhin zu einer - auch tätlichen - Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und seinem Vater sowie dem Vorgesetzten. In der Folge kündigte der Arbeitgeber dem Kläger fristlos, hilfsweise fristgemäß wegen tätlichen Angriffs auf einen Vorgesetzten.

Der Kläger begehrte im Wege der einstweiligen Verfügung, es der Gegenseite zu untersagen, ihn selbst oder durch Dritte ohne seine Einwilligung zu filmen, zu fotografieren und/oder heimlich nachzustellen und/oder heimlich zu kontrollieren. Ferner verlangte der Kläger die Herausgabe sämtlicher Fotodateien.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Klägers abgewiesen. Zu Recht, so das Berufungsgericht. Zwar habe der Vorgesetzte in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen und es beeinträchtigt, indem er ihn fotografierte. Dieser Eingriff sei jedoch nicht rechtswidrig gewesen, da er gerechtfertigt gewesen sei. Der Vorgesetzte habe den Kläger zufällig an der Waschanlage getroffen, welcher dabei einen körperlich gesunden Eindruck machte. Aus Sicht des Vorgesetzten bestand der Verdacht, dass der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit lediglich vortäusche und damit einen Entgeltfortzahlungsbetrug begehe. Der Vorgesetzte habe daher ein Interesse daran gehabt, den körperlichen Einsatz des Klägers zu Beweiszwecken zu fotografieren.

Da das Fotografieren durch den Vorgesetzten nicht rechtswidrig war, scheiterte auch der Antrag des Klägers auf Herausgabe der Fotografien.

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