Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit in höherwertiger Funktion

Arbeit Betrieb
18.09.2008986 Mal gelesen
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit, wenn ein entsprechender freier Arbeitsplatz vorliegt. Ein Anspruch auf Zuweisung eines höherwertigem Arbeitsplatzes besteht jedoch grundsätzlich nicht.
 
Nun hat allerdings das Bundesarbeitsgericht in einer neuen Entscheidung (Urteil v. 16.09.2008, Az.: 9 AZR 781/07) festgestellt, dass der Arbeitnehmer in Ausnahmefällen auch einen Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit in einer höherwertigen Beschäftigung haben kann. Voraussetzung für diesen Anspruch ist lediglich, dass der Arbeitnehmer nicht erstmalig in dem höhergestellten Bereich tätig ist. Vielmehr ist es ausreichend, wenn er vor der Teilzeitbeschäftigung bereits in der gehobenen Stellung tätig war.
 
In dem von dem oberen Bundesgericht zu entscheidenden Fall war die Klägerin bereits Jahrzehnte als Verkaufsstellenverwalterin in Vollzeit in einem Drogeriemarkt des Beklagten tätig gewesen. In dieser Stellung setzte der Beklagte nur Vollzeitkräfte oder Teilzeitkräfte mit mindestens 30 Wochenstunden ein. Lediglich Verkäuferinnen beschäftigte der Beklagte in Teilzeit von nur 20 Wochenstunden. Die Klägerin verlangte im Jahr 2004 aus persönlichen Gründen, dass Ihre Wochenarbeitszeit auf 20 Stunden reduziert wird und erklärte sich bereit, als Verkäuferin eingesetzt zu werden. Im Jahr 2005 bewarb sich die Klägerin jedoch erneut auf eine freie Stelle einer Verkaufsstellenverwalterin mit einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden. Der Beklagte besetzte diese Stelle jedoch anderweitig.
 
Das BAG sowie die Vorinstanzen entschieden, dass in dem vorliegenden Fall die Klägerin einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit in der höhergestellten Funktion einer Verkaufsstellenverwalterin hat. Indem der Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung nur mit einem Positionswechsel zur Verkäuferin möglich gemacht hat, hat er die Hierarchieebenen nach seinen eigenen Vorgaben durchlässig werden lassen und hat den Begriff des "entsprechenden Arbeitsplatzes" erweitert.