Gehaltserhöhung durchsetzen? Versuchen Sie es nicht mit einem Sitzstreik…

Gehaltserhöhung durchsetzen? Versuchen Sie es nicht mit einem Sitzstreik…
15.06.2015206 Mal gelesen
Anstatt der erhofften Gehaltserhöhung hat der Sitzstreik einer Angestellten im Büro ihres Vorgesetzten die Kündigung zur Folge gehabt.

Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) kürzlich entschieden. Wer mit derlei Mitteln versuche, eine außertarifliche Bezahlung zu erreichen, begehe eine "besonders schwere Pflichtverletzung", heißt es in einer Pressemitteilung (Az.: 3 Sa 354/14).

Die Leiterin einer Abteilung mit 300 Mitarbeitern war bereits in der höchst möglichen Tarifgruppe eingruppiert. Vergeblich hatte sie - wie bereits mehrfach zuvor - auf eine höhere Vergütung als außertarifliche Angestellte gedrängt. Dieser Wunsch wurde vom zuständigen Niederlassungsleiter erneut zurückgewiesen.

Darauf hin weigerte sie sich, das Büro ihres Vorgesetzten zu räumen und begann einen mehrstündigen "Sitzstreik".
Dem Gericht zufolge schlug sie "auch eine Stunde später jegliche Vermittlung, z. B. durch Ehemann oder Betriebsrat aus. Selbst die Drohung mit der Polizei und einer Kündigung blieb erfolglos. Erst knapp 3 Stunden nach Beginn des Sitzstreiks verließ sie unter Polizeibegleitung den Betrieb".
Am folgenden Tag verschickte sie eine E-Mail an mehrere Kollegen, in der sie schrieb: "Wer solche Vorgesetzte hat, benötigt keine Feinde mehr".

Darauf hin erhielt sie die fristlose bzw. hilfsweise ordentliche verhaltensbedingte Kündigung, woraufhin sie Klage erhob - erfolglos: Das LAG Kiel befand "unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere unter Berücksichtigung einer 22-jährigen beanstandungsfreien Beschäftigungszeit" sei eine fristlose Kündigung nicht rechtens. In Anbetracht des massiven Fehlverhaltens habe die ordentliche Kündigung aber Bestand, so das LAG.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 06.05.2015 (Az.: 3 Sa 354/14, noch nicht rechtskräftig)

Mayr Kanzlei für Arbeitsrecht, BerlinPotsdam - Cottbus
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