Kündigungsschutz bei In-vitro Fertilisation

Arbeit Betrieb
15.04.2015174 Mal gelesen
Wie das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil vom 26.03.2015 AZ: 2 AZR 237/14 entschieden hat, greift das mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot bereits ab dem Zeitpunkt der Einsetzung der befruchteten Eizelle (sogenannter Embryonentransfer) und nicht erst mit der erfolgreichen Einnistung.

In dem vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber in Kenntnis der Kinderwunschbehandlung der Klägerin dieser am 31.01.2013 ohne behördliche Zustimmung ordentlich gekündigt. Der Embryonentransfer bei der Klägerin erfolgte am 24.01.2013, am 07.02.2013 wurde die Schwangerschaft festgestellt. Am 13.02.2013 informierte die Klägerin den Beklagten hierüber. Das Gericht stellte fest, dass die Kündigung des Arbeitgebers unwirksam war. Die Klägerin genoss bei ihrem Zugang wegen des zuvor erfolgten Embryonentransfer einen besonderen Kündigungsschutz gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG. Darüber hinaus verstößt die Kündigung auch gegen das Benachteiligungsverbotes gem. § 7 Abs. 1 AGG i. V. m. §§ 1,3 AGG.

Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 26.02.2008 kann eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts vorliegen, wenn eine Kündigung hauptsächlich aus dem Grund ausgesprochen werde, dass die Arbeitnehmerin sich einer Behandlung zur In-Vitro-Fertilisation unterzogen hat.