Mindestlohn: Auftraggeber haftet auch für Subunternehmen

Mindestlohn: Auftraggeber haftet auch für Subunternehmen
15.04.2015240 Mal gelesen
Die Einführung des flächendeckenden Mindestlohns betrifft nicht nur die unmittelbaren Arbeitsverhältnisse. Ebenso steht das Generalunternehmen auch für seine Subunternehmer in der Haftung.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Seit Jahresbeginn gilt der flächendeckende Mindestlohn in Deutschland. Von einigen Ausnahmen abgesehen muss ein Unternehmen seinem Arbeitnehmer den Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde zahlen. Die Regelungen gehen jedoch noch weiter: Beschäftigt ein Unternehmen auch Subunternehmer, trägt es auch die Verantwortung dafür, dass der Subunternehmer den Mindestlohn zahlt.

Das so genannte Generalunternehmen befindet sich bei der Durchsetzung des Mindestlohns praktisch in der Rolle eines Bürgen und muss auch dafür Sorge tragen, dass die Subunternehmer den gesetzlichen Mindestlohn an ihre Arbeitnehmer zahlen. Ist dies nicht der Fall, steht der Auftraggeber in der Haftung. Er ist bei der Auswahl der Subunternehmen zu einer sorgsamen Kontrolle verpflichtet. Bei Verstößen trifft den Auftraggeber zudem die Beweislast, dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist.

Sollte ein Subunternehmer gegen die Regelungen zur Zahlung des Mindestlohns verstoßen, ist es für den Auftraggeber daher wichtig beweisen zu können, seine Sorgfaltspflicht nicht verletzt zu haben. Dazu sollten die Auswahl und die Auswahlkriterien sorgfältig dokumentiert und natürlich auch die Verträge mit den Subunternehmen entsprechend gestaltet werden. Bei der Vertragsgestaltung kann ein im Arbeitsrecht kompetenter Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Er kann die Interessen des Unternehmens auch im Streitfall vertreten.

Der gesetzliche Mindestlohn muss allen Arbeitnehmern gezahlt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitstelle bzw. einen sog. Mini-Job handelt. Allerdings gibt es auch Ausnahmen. Nicht zu den Arbeitnehmern zählen Auszubildende, ehrenamtlich Beschäftigte oder Selbstständige. Sie haben keinen Anspruch auf die Zahlung des Mindestlohns. Ebenfalls ausgenommen sind Personen unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung.

Mit dem Mindestlohngesetz sind neue Pflichten auf die Arbeitgeber zugekommen und noch gibt es Unklarheiten. Bei Fragen zum Mindestlohn und anderen arbeitsrechtlichen Themen helfen im Arbeitsrecht versierte Rechtsanwälte weiter.

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