Azubi haftet für Personenschaden - BAG, 19.03.2015 - 8 AZR 67/14

Arbeit Betrieb
02.04.2015289 Mal gelesen
Der Ernst des Lebens beginnt nach der Ausbildung. Die Jahre bis dahin sind von Lernen und Erfahrung Sammeln geprägt. Das Ausbildungsverhältnis ist dennoch kein rechtsfreier Raum. Richten Auszubildende Schäden an, haften sie wie Arbeitnehmer.

Der Fall: A. war 19 und Auszubildender in einem Kfz-Betrieb. Am Tag X bewarf er "Azubi" B. ohne Vorwarnung mit einem 10 Gramm schweren Wuchtgewicht. A. traf B. am linken Auge und an der linken Schläfe - mit schweren Folgen:  B. verlangte von A. 25.000 Euro Schmerzensgeld. A. berief sich auf eine beschränkte "Azubi"-Haftung und lehnte B.'s Forderung ab.

Das Problem: Wird ein Arbeitnehmer im Job verletzt, ist das in der Regel ein Arbeitsunfall. Für diesen Arbeitsunfall tritt die Berufsgenossenschaft ein -  zahlt aber kein Schmerzensgeld. Das kann der Geschädigte vom Verursacher fordern. Dem der Haftungsausschluss nach dem Siebten Sozialgesetzbuch (SGB VII) jedoch nur dann zugutekommt, wenn sein Tun betriebsbezogen war.

Das Urteil: "Auszubildende, die durch ihr Verhalten bei einem Beschäftigten desselben Betriebs einen Schaden verursachen, haften ohne Rücksicht auf ihr Alter nach den gleichen Regeln wie andere Arbeitnehmer." Da A.'s Verhalten hier nicht betrieblich veranlasst und schuldhaft war, greift der Haftungsausschluss nicht (BAG, Urteil vom 19.3.2015, 8 AZR 67/14 - Pressemitteilung).

Die Konsequenz: B. bekommt sein Schmerzensgeld - rechtlich gesehen. Wie A. ihm die 25.000 EUR tatsächlich zahlt, ist keine Frage, die gerichtlich zu klären ist. Was immer A. zu seinem Wurf veranlasst hat, so ein Verhalten gehört sich nicht. Die BAG-Entscheidung setzt einen vernünftigen, lebensnahen Maßstab: Ausbildung und jugendliches Alter sind kein Freibrief für Leichtsinn.