Entgeltfortzahlung trotz Alkoholmissbrauchs - BAG, 18.03.2015 - 10 AZR 99/14

Arbeit Betrieb
25.03.2015212 Mal gelesen
Der Stress im Job treibt viele in die Krise. Die täglich wachsenden Ansprüche fordern ihren Tribut. Das führt im Extremfall gar zur Flucht in den Alkohol. Mit fatalen Folgen für den Arbeitnehmer.

Der Fall: Mitarbeiter M. ist alkoholabhängig. Obwohl er bereits zwei Entzugstherapien absolvierte, wird er immer wieder rückfällig. Im November 2011 kam er mit 4,9 Promille und einer Alkoholvergiftung ins Krankenhaus. Arbeitgeber A. verweigerte die Lohnfortzahlung mit "selber schuld." M.'s Krankenkasse zahlte für knapp fünf Wochen Krankgeld, das sie von A. zurückverlangte.

Das Problem: Arbeitnehmer haben bei krankheitsbedingtem Arbeitsausfall nach dem Gesetz über die Entgeltfortzahlung in der Regel einen 6-wöchigen Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Vergütung. Vorausgesetzt, sie trifft an der Arbeitsunfähigkeit kein Verschulden. Zahlt der Arbeitgeber Lohn und Gehalt nicht fort, streckt  die Krankenkasse zunächst Krankengeld vor.

Das Urteil: Ein Arbeitnehmer verliert seinen Entgeltfortzahlungsanspruch nur dann verschuldet, wenn er "in erheblichem Maße gegen das von einem verständigen Menschen in seinem eigenen Interesse zu erwartenden Verhalten verstößt." Bei einem suchtbedingten Rückfall fehlt es an so einem Verschulden (BAG, Urteil vom 18.03.2015, 10 AZR 99/14 - Pressemitteilung)."

Die Konsequenz: A. muss der Kasse das Krankengeld erstatten. M. hat trotz Alkoholmissbrauchs für den Arbeitsausfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Was jedoch nicht vergessen werden darf: Alkoholabhängigkeit ist eine Krankheit. Wer "nur" mal einen über den Durst trinkt und dabei alkoholbedingt arbeitsunfähig wird, gefährdet seinen Entgeltfortzahlungsanspruch schon.