Probezeitkündigung nur mit 2-Wochen-Frist - LAG Hamm, 30.01.2015 - 1 Sa 1666/14

Arbeit Betrieb
11.03.2015217 Mal gelesen
Der Start ins Arbeitsleben beginnt meistens mit einer Probezeit. Während dieser Zeit gilt eine 2-wöchige Kündigungsfrist. Sie darf nur via Tarifvertrag verkürzt werden - nicht per Arbeitsvertrag.

Der Fall: Arbeitnehmer N. war seit dem 14. April als Produktionshelfer bei Arbeitgeber G. eingestellt. Die ersten sechs Beschäftigungsmonate sollten eine Probezeit sein. Für die Kündigung während der Probezeit vereinbarten G. und N. eine "Frist von zwei Tagen." Am 18. Juli kündigte G. "frist- und formgerecht" zum 20. Juli. N. meinte, die Frist sei zu kurz, die Kündigung (auch) deswegen unwirksam.

Das Problem: Die gesetzliche Kündigungsfrist während einer vereinbarten Probezeit beträgt zwei Wochen. Von dieser Frist abweichende Kündigungsfristen dürfen in Tarifverträgen vereinbart werden. Einzelvertraglich geht das nicht. Kündigt ein Arbeitgeber dann trotzdem mit zu kurzer Frist, endet das Arbeitsverhältnis erst in dem Zeitpunkt, in dem es bei Einhaltung der richtigen Frist geendet hätte.

Das Urteil: Eine Kündigung ist nicht allein deswegen unwirksam, weil der Arbeitgeber sie mir zu kurzer Frist ausgesprochen hat. Die Erklärung ist dahin auszulegen, dass der Arbeitgeber "eine fristgerechte Kündigung des Probearbeitsverhältnisses bewirken wollte, die das Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der vereinbarten Probezeit beenden sollte" (LAG Hamm, Urteil vom 30.1.2015, 1 Sa 1666/14).

Die Konsequenz: N.'s Arbeitsverhältnis endet nun am 1. August. Bis dahin schuldet G. ihm auch noch Arbeitsentgelt. Der allgemeine Kündigungsschutz beginnt allerdings erst nach sechs Monaten Wartezeit. Insoweit verlangt eine Probezeitkündigung keinen besonderen Kündigungsgrund. Sieht ein Tarifvertag kürzere Kündigungsfristen für die Probezeit vor, kann dessen Anwendung vereinbart werden.