Arbeitsrecht Bonn - SG Dortmund v. 20-02-2015 "Stationsärzte einer Klinik sind abhängig beschäftigt"

Arbeitsrecht Bonn  - SG Dortmund v. 20-02-2015  "Stationsärzte einer Klinik sind  abhängig beschäftigt"
10.03.2015151 Mal gelesen
www.bonn-rechtsanwalt.de Stationsärzte einer Klinik sind keine freiberuflichen Honorarkräfte, sondern abhängig beschäftigt, wenn sie in die Arbeitsorganisation der Station eingegliedert sind und kein Unternehmerrisiko tragen.

Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Fall von vier Ärzten entschieden, die auf der Grundlage von Honorarverträgen in der neurologischen und der psychiatrischen Abteilung des Klinikums Arnsberg tätig waren (Urteil vom 20.02.2015, Az.: S 34 R 2153/13).


Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund hatte nach einer Betriebsprüfung für die Beschäftigung der Ärzte Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge nachgefordert. Hiergegen klagte das Klinikum, scheiterte damit aber vor dem Sozialgericht.

Die Nachforderung der DRV Bund sei rechtmäßig, weil das Klinikum für die abhängige Beschäftigung der beigeladenen Ärzte keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet habe, so das Gericht. Maßgeblich für das Vorliegen einer Beschäftigung sei die Eingliederung der Stationsärzte in die Arbeitsorganisation und die Arbeitsabläufe der Stationen. So hätten die Ärzte innerhalb der vereinbarten Arbeitszeiten wie ihre angestellten Kollegen im Rahmen der Erfordernisse der Stationen Patienten behandelt, Dokumentationen und Berichte gelesen und geschrieben sowie an Visiten und Besprechungen teilgenommen. Für die Patienten sei nicht erkennbar gewesen, dass sie von nicht zum Stammpersonal gehörenden Honorarärzten behandelt wurden. Die Ärzte hätten kein eigenes Kapital eingesetzt und aufgrund des garantierten Stundenlohns nebst Kost und Logis keinerlei Unternehmerrisiko getragen.

Rechtsanwalt Sagsöz, Bonn Fon  0228 9619720

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Quelle: Beck Verlag