Von den Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass dürfen derzeit nur 70% der entstandenen Kosten als Werbungskosten abgezogen werden. Übernimmt ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Kosten für eine Bewirtung im Namen seines Arbeitgebers, kann er diese Kosten nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs v. 19.6.2008 (VI R 48/07) ungekürzt als Werbungskosten abziehen. Im Übrigen ist er nicht verpflichtet, die Gäste aufzuzählen.

12.08.2008
1371 Mal gelesen