Doppelte Schriftformklausel in Arbeitsverträgen unwirksam

Arbeit Betrieb
08.08.2008835 Mal gelesen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die in vielen Arbeitsverträgen zu findende, sog. doppelte Schriftformklausel, nach der sowohl Änderungen und Ergänzungen des Vertrags als auch der Verzicht auf das Schriftformerfordernis der Schriftform bedürfen, wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners für unwirksam erklärt.

Entsprechende (nunmehr unwirksame)  Klauseln sind in der Regel etwa wie folgt gestaltet:

"Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Vorstehendes gilt auch für die Änderung oder Abbedingung dieser Schriftformklausel."

Derartige Schriftformklauseln erwecken beim Arbeitnehmer entgegen der Schutzvorschrift des § 305b BGB den unzutreffenden Eindruck, dass mündliche, individuelle Vertragsabreden wegen Nichteinhaltung der Schriftform stets unwirksam wären.

Urteil des BAG vom 20.05.2008 - 9 AZR 382/07

Rechtsanwälte LUKE ROBEL & FRANCKE, Ressort Arbeitsrecht, Leipzig

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