BAG: Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung

BAG: Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung
11.02.2015227 Mal gelesen
BAG: Die Anordnung von Urlaub (Freistellung mit Urlaubsanrechnung) in einem Kündigungsschreiben setzt voraus, dass der Arbeitgeber sich vorbehaltlos zur Vergütung dieses Urlaubs bereit erklärt. BAG Urteil vom 10.2.2015 - 9 AZR 455/13

BAG: Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung

Nach der Pressemitteilung Nr. 2/15 lag dem BAG-Urteil folgender Fall zugrunde:

"Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Oktober 1987 beschäftigt. Mit Schreiben vom 19. Mai 2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit sofortiger Wirkung und hilfsweise fristgemäß zum 31. Dezember 2011. Im Kündigungsschreiben heißt es: "Im Falle der Wirksamkeit der hilfsweise fristgemäßen Kündigung werden Sie mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung sämtlicher Urlaubs- und Überstundenansprüche unwiderruflich von der Erbringung Ihrer Arbeitsleistung freigestellt." Im Kündigungsrechtsstreit schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sie die wechselseitigen Ansprüche regelten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, mit der der Kläger die Abgeltung von 15,5 Urlaubstagen verlangt. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Zwar hat die Beklagte mit der Freistellungserklärung im Kündigungsschreiben den Anspruch des Klägers auf bezahlten Erholungsurlaub mangels einer vorbehaltlosen Zusage von Urlaubsentgelt nicht erfüllt. Die Klage war jedoch abzuweisen, weil die Parteien in dem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich ihre Ansprüche abschließend regelten."

Das heißt für den kündigenden Arbeitgeber, dass er bei der Formulierung des Kündigungsschreibens auf mehrere Dinge achten muss:

- Eine Freistellung mit Urlaubsanrechnung funktioniert nur dann, wenn die Freistellung unwiderruflich erfolgt. Bei einer widerruflichen Freistellung ist der Arbeitnehmer im Stand-by-Modus und muss jederzeit damit rechnen, zurück zur Arbeit beordert zu werden. Dies schließt eine Urlaubsabgeltung in natura natürlich aus.

- Eine Urlaubsanrechnung im Fall der fristlosen Kündigung macht Sinn, wenn dem Arbeitnehmer noch Resturlaub oder gar der volle Urlaub zusteht und hilfsweise ordentlich gekündigt ist. Letzteres ist ein Standard-Vorgehen, jedenfalls von Profis. Um einen solchen Fall ging es im vorliegenden BAG-Urteil. Hierzu muss man wissen, dass selbst bei einer wirksamen fristlosen Kündigung der Resturlaub abgegolten, also ausbezahlt werden muss, § 7 BUrlG. Wenn dies aber so ist, vergibt sich der Arbeitgeber nichts, wenn er für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung ordentlich kündigt, den Arbeitnehmer unter Urlaubsanrechnung unwiderruflich freistellt und die Vergütung dieses Urlaubs zusagt. Dies jedenfalls in Bezug auf den Urlaub, der bis zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung in jedem Fall entstanden ist.

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2015&nr=17868&pos=3&anz=5&titel=Urlaubsgewährung_nach_fristloser_Kündigung