BAG: Urlaubsumrechnung bei Wechsel von Vollzeit in Teilzeit

BAG: Urlaubsumrechnung bei Wechsel von Vollzeit in Teilzeit
11.02.2015698 Mal gelesen
Bundesarbeitsgericht: Urlaub bei Wechsel in eine Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen - Urteil vom 10.2.2015 - 9 AZR 53/14. Der Urlaubsanspruch bleibt in voller Höhe bestehen, auch wenn der Arbeitnehmer in Teilzeit wechselt und weniger Arbeitstage zu leisten hat.

BAG: Urlaubsumrechnung bei Wechsel von Vollzeit in Teilzeit

Mit Urteil vom 10.2.2015 ist der für Urlaubsansprüche zuständige 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts nunmehr der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (aus dem Jahr 2010) gefolgt. Nach dieser Rechtsprechung behält ein Arbeitnehmer seinen vollen (Rest-)Urlaub, wenn er von Vollzeit in Teilzeit wechselt. 

Worum es geht, wird an dem nun vom BAG entschiedenen Fall ersichtlich: 

Aus der Pressemitteilung des BAG (Nr. 3/15):

"Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung. Der Kläger wechselte ab dem 15. Juli 2010 in eine Teilzeittätigkeit und arbeitete nicht mehr an fünf, sondern nur noch an vier Tagen in der Woche. Während seiner Vollzeittätigkeit im Jahr 2010 hatte er keinen Urlaub. Die Beklagte hat gemeint, dem Kläger stünden angesichts des tariflichen Anspruchs von 30 Urlaubstagen bei einer Fünftagewoche nach seinem Wechsel in die Teilzeittätigkeit im Jahr 2010 nur die 24 von ihr gewährten Urlaubstage zu (30 Urlaubstage geteilt durch fünf mal vier). Der Kläger hat die Ansicht vertreten, eine verhältnismäßige Kürzung seines Urlaubsanspruchs sei für die Monate Januar bis Juni 2010 nicht zulässig, sodass er im Jahr 2010 Anspruch auf 27 Urlaubstage habe (für das erste Halbjahr die Hälfte von 30 Urlaubstagen, mithin 15 Urlaubstage, zuzüglich der von ihm für das zweite Halbjahr verlangten zwölf Urlaubstage).

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, die Beklagte habe dem Kläger drei weitere Urlaubstage zu gewähren. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen."

Die Tarifnorm im TVöD, die für den Fall eines solchen Wechsels auf Teilzeit eine Kürzung vorschreibt, verstößt gegen EU-Recht und darf daher nicht angewendet werden. Das heißt, der Arbeitnehmer wird bevorteilt, damit er nicht benachteiligt wird. Klingt komisch, ist aber so. Faktisch werden Arbeitnehmer, die in Teilzeit wechseln und weniger Arbeitstage zu arbeiten haben, bevorteilt, da Sie weniger arbeiten müssen, aber dafür bezahlt werden. 

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2015&nr=17869&pos=2&anz=5&titel=Urlaub_bei_Wechsel_in_eine_Teilzeittätigkeit_mit_weniger_Wochenarbeitstagen